Der AG kann so etwas durchaus verlangen - aber nur während der Arbeitszeit. Es handelt sich letztendlich um Mitarbeit in der Personalverwaltung des AG. Er hat derlei aber natürlich bei der Eingruppierung zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Mitwirkungspflicht handelt, die sich aus gesetzlichen oder tariflichen Normen ergibt. Handelt es sich bei knappen Zeitanteilen um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung, ist ihm die einseitige Übertragung verwehrt. Er müßte die auszuübende Gesamttätigkeit so anpassen, daß die Eingruppierung nicht berührt wird.