Autor Thema: Persönliche Zulage während des Angestelltenlehrgangs II / Stufenlaufzeit  (Read 3000 times)

Larry123

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Hallo zusammen,

ich bin seit dem 1.6.2011 in die EG 8 eingruppiert. Im Oktober 2018 habe ich eine EG 9b Stelle bekommen. Bedingung hierfür war, dass ich die Befähigung durch Abschluss des AII‘s nachhole.

Gemäß der Nr. 7 Abs. 3 + 4 Vorbemerkungen zur EGO habe ich also ab Januar 2019 eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen EG 8 und EG 9b bekommen. Seit dem 01.04.2019 ist der Differenzbetrag gestiegen, aber ich bekomme immer noch den zuerst für mich gültigen Betrag.

Nun meine erste Frage: Steht mir die persönliche Zulage während des AII‘s allgemein überhaupt zu? Wenn ich es richtig lese, müsste dies gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 Vorbemerkungen zur EGO (..oder befindet sich der Beschäftige in der Ausbildung..) der Fsll sein, oder? Ich möchte halt keine schlafenden Hunde wecken und danach gar keine Zulage mehr bekommen  ;)

Die zweite Frage bezieht sich auf meine Stufenlaufzeit. Der AII endet (hoffentlich) am 5.6.20 und ich bin seit dem 1.6.16 in die Stufe 4 der EG 8. Bei stufengleicher Höhergruppierung müsste ich ja dann nach dem Lehrgang in EG 9b Stufe 5 eingruppiert werden, da ich meine 4 Jahre in Stufe 4 mit Ablauf des 31.5.20 absolviert habe, oder? Wenn das so wäre, hätte ich sehr viel Glück, da meine Stufenlaufzeit in Stufe 4 nicht neu beginnen würde.

Vielen Dank im Voraus und schon mal ein schönes Wochenende  :)

Mfg

Spid

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Ja.

So Du am 05.06.20 in Stufe 5 bist, wirst Du auch in E9b/5 höhergruppiert - Bestehen des Lehrgangs vorausgesetzt. Dein Entgelt richtet sich jedoch für die Dauer der Eingruppierung in E9b nach den Regelungen der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 f., mithin erhältst Du das Entgelt, daß Du erhieltest, wenn Du im Januar 2019, als erstmalig Anspruch auf die Zulage entstand, höhergruppiert worden wärest.

Larry123

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Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Greift bei der Nachforderung meiner fehlenden Zulage die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD?

Den letzten Satz verstehe ich nicht wirklich. Heißt das, dass ich dann zwar in EG 9b Stufe 5 eingruppiert bin, aber als Entgelt „nur“ das von Januar 2019 (Stufe 4) bekomme? Und wenn ja wie lange? So lange wie ich die Zulage bekommen habe?

Spid

  • Gast
Welche fehlende Zulage?

Du wirst für die Dauer der Eingruppierung in E9b entgeltmäßig so gestellt, als wärest Du zum Zeitpunkt, zu dem die Zulage erstmalig zustand, höhergruppiert worden.

Larry123

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Naja, ich bekomme den Differenzbetrag, der mir mit der am 1.1.19 gültigen Entgelttabelle zustand. Es gab aber ja am 1.4.19 eine neue Entgelttabelle und danach hätten mir pro Monat 45,73 € mehr zugestanden. Ich bekomme aber immer noch den alten Differenzbetrag..

Also bekomme ich de facto nicht EG9b Stufe 5, sondern Stufe 4!? Sorry, aber ich verstehe die Aussage immer noch nicht. Und für die „Dauer der Eingruppierung“ heißt für immer das Entgelt, das mir im Januar 19 zugestanden hätte!?

Spid

  • Gast
Naja, ich bekomme den Differenzbetrag, der mir mit der am 1.1.19 gültigen Entgelttabelle zustand. Es gab aber ja am 1.4.19 eine neue Entgelttabelle und danach hätten mir pro Monat 45,73 € mehr zugestanden. Ich bekomme aber immer noch den alten Differenzbetrag.

Also keine fehlende Zulage, sondern eine in zu geringer Höhe gezahlte Zulage. Ja, für diese Ansprüche gilt die tarifliche Ausschlußfrist.

Zitat
Also bekomme ich de facto nicht EG9b Stufe 5, sondern Stufe 4!? Sorry, aber ich verstehe die Aussage immer noch nicht. Und für die „Dauer der Eingruppierung“ heißt für immer das Entgelt, das mir im Januar 19 zugestanden hätte!?

De facto wirst Du in E9b/5 eingruppiert sein. Dein Entgelt bestimmt sich hingegen danach, als wärest Du am Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung höhergruppiert worden, also Januar 2019 - also nicht das Entgelt, das Dir im Januar 2019 zugestanden hätte. Die Sonderregelung zum Entgelt greift solange, wie Du in der Entgeltgruppe eingruppiert bist, in die Du nach Bestehen der Prüfung höhergruppiert worden sein wirst.