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Eingruppierung

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DAMO:
Hallo liebe Forenmitglieder!

Ich habe da mal eine Frage bezüglich der mir vorliegenden Stellenbeschreibung.
Wie würdet Ihr diese Stelle mit eurem Fachwissen Eingruppieren?


Teil A
Allgemeine Leitung                     40%

-überwiegend selbständige Planung, Steuerung, Organisation, Kontrolle, Abrechnung und Überwachung und Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Straßenreinigung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere satzungsrechtlicher Regelung der Stadt XYZ, sowie dem Auftragswesen der Kommune ABC (interne und externe Dienstleistungen)

-   Mitarbeiterführung
o   Personaleinsatz und führung
o   Fortbildung und Qualifikation der Mitarbeiter
o   Führen von Mitarbeitergesprächen
o   Leistungsbewertung und beurteilung

-   Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der dazugehörigen ergänzenden Bestimmungen (ArbSchG u.a.)


Fachlich- inhaltliche Leitung                  25%

-   Kontrolle der Dienst- und Einsatzplanung auf Gewährleistung der Abfallentsorgung, Straßenreinigung sowie Sonderaufträgen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
-   Überprüfung der Tourenpläne auf effiziente Ablauforganisation
-   Erstellung und Umsetzung fachbezogener gesetzlicher Vorgaben, sowie Organisations,- Betriebs, und Arbeitsanweisungen
-   Fundierter Umgang mit branchenspezifischer Softwaren …….
-   Bearbeiten von Unfällen, Belehrung und Unterweisung aus verkehrstechnischer Sicht


Allgemeine Aufgaben                     13%

-   Auswertungen und Statistiken zu erbrachten Leistungen, u.a. fahrzeugberichte an das KBA
-   Kontrolle der Fuhrparkorganisation, Gewährleistung der dauerhaften Aufgabenerledigung der Abfallentsorgung und Straßenreinigung unter Beachtung der Anforderungen der StVZO und Güterkraftverkehrsverordnungen
-   Überprüfung der Unfall- und Schadensprotokolle, sowie anschließende Berichte an die Versicherungsträger
-   Kontrolle der Fahrzeug- und Werkstattrechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit
-   Planung, Kontrolle und Abrechnung des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern



Teil B – Fachkraft für Arbeitssicherheit

Grundbetreuung                      15%

-   Mitwirkung und Beratung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
-   Erarbeitung grundlegender Maßnahmen bei der Arbeitsgestaltung in zusammenarbeit mit den Fachbereichen
-   Untersuchungen nach Ereignissen
-   Allgemeine Beratung des AG, Führungskräfte, betriebliche Interessenvertretung und Beschäftigte
-   Mitwirkung bei betrieblichen Besprechungen
-   Vorbereitung und Mitwirkung an Sitzungen des ASA
-   Planung und Organisation des Ersthelfertrainings


Betriebsspezifische Betreuung
-   Regelmäßige Prüfung der vorliegenden betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgefahren, Definition von Erfordernissen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
-   Analyse betrieblicher Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
-   Prüfung externer Entwicklungen mit spezifischen Einfluss auf die betriebliche Situation
-   Organisationen und Durchführung betrieblicher Aktionen, Maßnahmen und Programmen
-   Unterweisung von Beschäftigten


Sicherstellung arbeitsmedizinischer Untersuchung der MA         5%


Bearbeiten von Unfallanzeigen                     2%
-   Prüfung von Unfallanzeigen, Unfalluntersuchung bzgl. Unfallhergang
-   Weiterleitung an den zuständigen Versicherungsträger
-   Klärung von Anfragen der Versicherungsträgers



So ich hoffe euch mit dem ganzen Text nicht zu viel gelangweilt zu haben.  ;D
Erwähnen möchte ich dennoch, dass ich die alleinige Fachkraft für Arbeitssicherheit bin.

Für eure Bemühungen und Meinungen danke ich euch vorab schon einmal.

Spid:
Die Darstellung krankt bereits daran, daß keine Arbeitsvorgänge gebildet wurden. Das ist zunächst nachzuholen, soweit dies möglich ist. Entsprechend der BAG-Rechtsprechung zu Leitungspositionen liegt hier ein großer Arbeitsvorgang von 78% vor, dessen Inhalt die Leitung der Organisationseinheit ist, tatsächlich trennbar ist die Aufgabe als FAS. Ob diese einen oder mehrere Arbeitsvorgänge umfasst, kann dahingestellt bleiben.

Der beherrschende Arbeitsvorgang bedarf sicherlich guFK+sL oder ein Hochschulstudium insbesondere für die Planungs- und Steuerungsaufgaben. Die Funktion dürfte wesentlichen Einfluß auf die Lebensbedingungen einer größeren Zahl von Menschen haben, weshalb eine besondere Verantwortung zu bejahen ist. Auch dürften wesentliche Belange des AG betroffen sein, insbesondere soweit Einnahmen zu erzielen sind, weshalb eine herausgehobene Bedeutung zu bejahen ist, aber eine besondere Schwierigkeit ist aus den gemachten Angaben nicht einmal zu vermuten. Weitere Heraushebungen sind nicht zu prüfen, eine Betrachtung der Aufgabe als FAS ist obsolet. Mithin ergibt sich aufgrund der gemachten Angaben eine E9c.

Wastelandwarrior:
Die Leitung (Teil A) ist nur ein Arbeitsvorgang mit 78 % und benötigt gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Durch die Leitung an sich ist sie auch schon "besonders verantwortungsvoll". Die "besondere Schwierigkeit" kann ich mit den Daten nicht prüfen, falls sie erfüllt sein sollte, ergibt sich die "Bedeutung" aus der Satzungskompetenz. "Maß der Verantwortung" sehe ich nicht. Also dieser Arbeitsvorgang EG 9c oder EG 11 (EG 10 geht nicht wegen 78%)

Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein ingenieurmäßiger Zuschnitt. Urteil LArbG Berlin-Brandenburg  vom 16.11.2017 Az. 18 Sa 290/17. Also EG 10- EG13 aber nur 15%. Das reicht für nix.

Die beiden anderen Sachen sind komplett irrelevant für die Eingruppierung.

Mit ein bisschen mehr Text also insgesamt EG 11, wenn die "besondere Schwierigkeit" gegeben ist, sonst EG 9c

DAMO:
Danke für die schnellen Antworten!
Wenn das mein AG nur auch so sehen würde...…. :(

@Spid: kannst Du mir deine Abkürzungen (guFK & sL) genauer erläutern?
Dankeschön!!!

Spid:
Gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen

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