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Abmahnung wirksam?

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Mond6:
Welche Antworten siehst du als die beiden letzten an?

MrRossi:

--- Zitat von: Spid am 24.02.2020 11:28 ---Die Kirche im Dorf lassen? Die Abmahnung ist doch bereits ein sehr mildes Mittel, schließlich käme grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung infrage.

--- End quote ---
Höchstens ein mildes Mittel. Sehr milde wäre eine Ermahnung.
Nur in den Fällen dass z.B. durch das Fernbleiben der Betreuungsschlüssel nicht mehr stimmte wäre eine Abmahnung für mich O.K.
Aber das ist nunmal meine Meinung, und die darf ich haben. Und ich würde meine Konsequenzen daraus ziehen!
Wie der AG ja auch, und ich würde es aus Milde dem AG auch kundtun wie ich darauf reagiere.
Letzlich hätte der AN ja auch Unwohlsein vorschieben können, wenn er in böser Absicht handelte.

Spid:
Letztlich bleibt es bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, die auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt hätte, siehe das referenzierte Urteil. Es handelt sich schließlich um die Hauptpflicht des AN aus dem Arbeitsverhältnis.

Fragmon:

--- Zitat von: Spid am 24.02.2020 11:45 ---Das sieht das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz anders, Urteil vom 24.10.2007 - 7 Sa 385/07.

--- End quote ---

Ich halte mit 3 Sa 408/11 R.Nr. 46 entgegen. Das Urteil passt sogar noch etwas besser.

Spid:
Die wie üblich schludrige Rechtsprechung des LAG Köln bleibt jedwede Ausführungen, inwiefern eine nicht unbedeutende Verletzung der Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis keinen Kündigungsgrund an sich darstellen sollte, schuldig - denn genau das verneint das LAG Köln und setzt sich damit in Widerspruch zur gefestigten BAG-Rechtsprechung, die eben gerade die Verletzung der Hauptpflicht als wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung ansieht, z.B. BAG Urteil v. 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 RN19.

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