Autor Thema: Eingruppierung S und E Tarif  (Read 2329 times)

Hardy

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Eingruppierung S und E Tarif
« am: 24.02.2020 12:14 »
Hallo zusammen,

habe eine Frage zur Eingruppierung im S und E Tarif,ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.Ich arbeite in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung als Gruppenleiter.
In unserer Eintrichtung werden Gruppenleiter die eine Weiterbildung als Meister haben mit der S 8 b eingestuft,wie sieht es beim Staatlich geprüften Betriebswirt aus? Ist dort auch eine höher Gruppierung in die S8 b möglich,zurzeit bin ich in S7 eingruppiert.
Handwersmeister und Staatlich geprüfter Betriebswirt sin ja beides Weiterbildungen,deshalb meine Frage.

Vielen Dank im voraus für eure Antworten!



Spid

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Antw:Eingruppierung S und E Tarif
« Antwort #1 am: 24.02.2020 12:20 »
In S8b Fg. 2 sind Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister, Industriemeisterinnen/Industriemeister und Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister explizit genannt, andere Weiterbildungsabschlüsse hingegen nicht. Mithin sind nur Gruppenleiter mit den genannten Weiterbildungsabschlüssen in S8b eingruppiert.

Hardy

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Antw:Eingruppierung S und E Tarif
« Antwort #2 am: 25.02.2020 09:35 »
In den Eingruppierungsschema auf der Seite 107,habe ich eine Erklärung für die S 8 B gefunden dort steht drin.


Erzieher/innen,Heilerziehungspfleger,Heilerzieher oder sonstige Beschäftigte mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten bekommen diese Stufe.

Kann mir einer erklären "was mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten" gemeint ist un da runter fällt?

Weiterbildung zur FAB wurde auch erfolgreich abgeschlossen.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung S und E Tarif
« Antwort #3 am: 25.02.2020 09:45 »
Steht doch in PE 6.

Texter

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Antw:Eingruppierung S und E Tarif
« Antwort #4 am: 25.02.2020 09:46 »
Nach Protokollerklärung Nr. 6 sind besonders schwierige fachliche Tätigkeiten z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.