Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wechsel zu anderem AG innerhalb des TVL im gleichen Bundesland
Spid:
Ein anderer AG bedeutet zwangsläufig, daß es nicht derselbe AG ist. Mithin können alter AG und neuer AG nicht identisch sein. Wenn alter und neuer AG nicht identisch sind, kann nur einer von beiden das Land sein.
Ratsuchender:
Ok, das würde aber bedeuten, dass bei Wechsel innerhalb des Landes nur die Dienststelle gewechselt wird. Dann müssten die Stufen weiterlaufen, auch wenn sich die Tätigkeit ändert. Ich kenne die Definition eben nicht. Also formales Beispiel:
Wechsel von Hochschuleinrichtung zur Kammer. Beides TV-L des gleichen Bundeslandes. Ist das dann ein Wechsel des AG oder "nur" der Dienststelle?
LG
Wastelandwarrior:
Das kommt darauf an, ob die Hochschule tatsächlich Landesbeschäftigte hat (z.B. BaWü) oder nicht (z.B. Berlin).
Aber selbst wenn es eine anderer AG ist: Der neue AG KANN die selbe Stufe wie bisher übernehmen. § 16 Abs. 2a TV-L
Muss man verhandeln.
Ratsuchender:
Ah ok...alles klar.... dann sollte man auf jeden Fall verhandeln. Ein Versuch wäre es zumnidest wert. Danke für die Antworten.
Spid:
Hochschulen sind in einigen Bundesländern eigenständige AG, in anderen nicht. Die Kammern (HWK, IHK) sind jedenfalls eigenständige AG. Ein Wechsel von einer Hochschule zu einer Kammer ist somit jedenfalls ein AG-Wechsel, ein Wechsel von einer Hochschule zur anderen oder in die unmittelbare Landesverwaltung nur dann, wenn die Hochschulen im jeweiligen Land eigenständige AG sind.
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