Autor Thema: [RP] Freiwillige Rückstufung A13 nach A12  (Read 9009 times)

AMueller

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[RP] Freiwillige Rückstufung A13 nach A12
« am: 25.02.2020 14:57 »
Hallo,
aus privaten Gründen steht ein Wohnortwechsel bei mir an. Bislang bin ich in A13 bei einer rheinland-pfälzischen Kommune eingestuft (Laufbahn drittes Einstiegsamt/ ehem. gehobener Dienst). Am neuen Wohnort -ebenfalls Kommune in Rlp- stünde eine Planstelle A12 zur Verfügung.
Ich wäre bereit freiwillig in A12 zurück zu gehen. Nun habe ich im Landesbeamtengesetz keine entsprechende Regelung gefunden, denke aber, dass bei einem Dienstherrenwechsel ja grds. dies möglich sein müsste.

Hat hier schon jemand Erfahrungen gemacht und kann davon berichten.

Danke.
Gruß A
« Last Edit: 26.02.2020 02:57 von Admin2 »

Skedee Wedee

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Antw:Freiwillige Rückstufung A13 nach A12
« Antwort #1 am: 25.02.2020 18:30 »
Sollte eigentlich nach § 29 LBG RP möglich sein. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG muss die Rangherabsetzung (Rückversetzung) im Weg der Ernennung erfolgen. § 8 ist jedoch nicht die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen, sondern findet sich in den Vorschriften zur Versetzung des Beamten.

Du müsstest daher bei Deinem Dienstherrn beantragen, dass Du zur anderen Kommune unter gleichzeitiger Ernennung zum Amtsrat/zur Amtsrätin versetzt wirst.

AMueller

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Antw:[RP] Freiwillige Rückstufung A13 nach A12
« Antwort #2 am: 26.02.2020 16:20 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hilft mir weiter!

Gerda Schwäbel

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Antw:[RP] Rückernennung von A 13 nach A 12
« Antwort #3 am: 26.02.2020 17:15 »
Langsam! Erfahrungsgemäß hat ihr aktueller Dienstherr weder eine Veranlassung noch große Lust, aus Ihnen einen Amtsrat oder eine Amtsrätin zu machen. Der kümmert sich allenfalls um die Versetzung. Sie sollten in Ihrem Bewerbungsschreiben deutlich zum Ausdruck bringen, dass Sie im Falle der Versetzung mit einer Rückernennung einverstanden sind. Die Begriffe "Rückstufung", "Rangherabsetzung" und "Rückversetzung" würde ich vermeiden.

Organisator

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Antw:[RP] Rückernennung von A 13 nach A 12
« Antwort #4 am: 26.02.2020 17:31 »
Langsam! Erfahrungsgemäß hat ihr aktueller Dienstherr weder eine Veranlassung noch große Lust, aus Ihnen einen Amtsrat oder eine Amtsrätin zu machen. Der kümmert sich allenfalls um die Versetzung. Sie sollten in Ihrem Bewerbungsschreiben deutlich zum Ausdruck bringen, dass Sie im Falle der Versetzung mit einer Rückernennung einverstanden sind. Die Begriffe "Rückstufung", "Rangherabsetzung" und "Rückversetzung" würde ich vermeiden.

Genau, der neue Dienstherr würde die Ernennung vornehmen. Ich würde daher konkretisieren, dass Du im Falle eines Dienstherrenwechsels mit der Ernennung zum Amtsrat einverstanden wärst.

Da aber eine ("Raub-")Ernennung das alte Dienstverhältnis sofort beendet wäre zuvor zu klären, ob eine Erprobung im Rahmen einer Abordnung erfolgen soll.

Gerda Schwäbel

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Antw:[RP] Rückernennung von A 13 nach A12
« Antwort #5 am: 26.02.2020 18:08 »
Mir ist noch nie ein Fall begegnet, in dem es eine Abordnung mit anschließender Raubernennung gab. Die Raubernennung kommt dem aufnehmenden Dienstherrn viel zu teuer - ist nur erforderlich, wenn sich der aktuelle Dienstherr weigert, wechselwillige Beamten abzugeben. Die Rückernennung als solche beendet das bestehende Beamtenverhältnis nicht, weil die Ernennungsurkunde in der Praxis frühestens Sekunden nach der Aushändigung der Versetzungsverfügung übergeben wird.

Skedee Wedee

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Antw:[RP] Freiwillige Rückstufung A13 nach A12
« Antwort #6 am: 26.02.2020 18:46 »
Gerda, bist Du sicher, dass die Rückernennung durch die Versetzung und die anschließende Aushändigung einer Urkunde durch den neuen Dienstherrn erfolgt? War das nicht die alte Rechtslage, die sich mit dem BeamtStG geändert hat?

Bitte korrigiere mich, aber ich meine mich an eine Fortbildung zu erinnern, dass die Rückernennung mit der Versetzung verbunden werden soll, so dass Vertrauensschutz für den neuen Dienstherrn vorliegt. Schließlich könnte der alte Dienstherr die Versetzungsverfügung erlassen, für die Entgegennahme der Rückernennungsurkunde durch den neuen Dienstherrn verweigert die TE jedoch die Mitwirkung. Die Versetzung ist jedoch trotzdem wirksam, da es nach § 8 BeamtStG grundsätzlich keiner neuen Ernennungsurkunde im Rahmen einer Versetzung bedarf.

Gerda Schwäbel

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Antw:[RP] Rückernennung von A 13 nach A 12
« Antwort #7 am: 28.02.2020 07:51 »
Gerda, bist Du sicher, dass die Rückernennung durch die Versetzung und die anschließende Aushändigung einer Urkunde durch den neuen Dienstherrn erfolgt? War das nicht die alte Rechtslage, die sich mit dem BeamtStG geändert hat?

Ja, ich bin mir ganz sicher, dass ich das so praktiziere!  ;)
Der neue Dienstherr bekommt die Versetzungsverfügung zur Aushändigung übersandt und darf sie zum Ende der Abordnungszeit - wenn er möchte oder dem Bewerber nicht hundertprozentig vertraut - gerne auch im Paket zusammen mit der Ernennungsurkunde aushändigen.

Skedee Wedee

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Antw:[RP] Freiwillige Rückstufung A13 nach A12
« Antwort #8 am: 01.03.2020 14:31 »
Danke für die Info.  ;)

AMueller

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Antw:[RP] Freiwillige Rückstufung A13 nach A12
« Antwort #9 am: 02.03.2020 17:47 »
Vielen Dank für die ganzen Infos. Ich weise in meiner Bewerbung nun explizit daraufhin, dass ich bereit zu einer Rückernennung bin. Eine Abordnungsphase wird es eher nicht geben. Ich denke beide Dienstherren werden sich schnell einig, da auch schon ein Nachfolger in den Startlöchern wartet. Auch bin ich beim neuen Dienstherren nicht ganz unbekannt  ;)