Gerda, bist Du sicher, dass die Rückernennung durch die Versetzung und die anschließende Aushändigung einer Urkunde durch den neuen Dienstherrn erfolgt? War das nicht die alte Rechtslage, die sich mit dem BeamtStG geändert hat?
Bitte korrigiere mich, aber ich meine mich an eine Fortbildung zu erinnern, dass die Rückernennung mit der Versetzung verbunden werden soll, so dass Vertrauensschutz für den neuen Dienstherrn vorliegt. Schließlich könnte der alte Dienstherr die Versetzungsverfügung erlassen, für die Entgegennahme der Rückernennungsurkunde durch den neuen Dienstherrn verweigert die TE jedoch die Mitwirkung. Die Versetzung ist jedoch trotzdem wirksam, da es nach § 8 BeamtStG grundsätzlich keiner neuen Ernennungsurkunde im Rahmen einer Versetzung bedarf.