In zahlreichen Gemeinden fehlt es bereits an den erforderlichen Vereinbarungen über ein Arbeitszeitkonto, das überhaupt erst ein solch saisonales Modell zuließe. Bei den 60h muß der AG zudem acht geben, daß er im Sechs-Monatsschnitt die 48 Stunden nicht reißt. Sofern der AG im Sachverhalt keine hinreichenden Vereinbarungen getroffen hat und von der 60h-Klausel - die so mutmaßlich ohnehin nichtig wäre - keinen Gebrauch macht, die Arbeitszeit im Betriebszeitraum bei beiden Mitarbeitern rechtlich auf Anschlag fährt, müßte pro AN während der Betriebszeit einschl. Überstundenzuschlägen ca. das 1,36-fache des Entgelts zahlen, ohne außerhalb der Saison entsprechend einzusparen.