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Antrag auf Höhergruppierung
Spid:
--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 15:53 ---Die Erklärung des TE schließt als konkludente Handlung die ernsthafte Zahlungsaufforderung mit ein, welche im allgemeinen und vor allem von der überwiegenden Mehrheit normal denkender Menschen auch so interpretiert werden würde, dass die Zahlung mit der Geltendmachung der höheren VG in einem direkten kausalen Zusammenhang steht und damit auch ernsthaft geltend gemacht wurde.
Als "konkludente Handlungen" werden stillschweigende Handlungen angesehen, welche den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein bestimmtes Rechtsgeschäft abschließen möchte. Der Handelnde verhält sich so, dass durch sein Verhalten auf die Abgebe einer bestimmten Willenserklärung geschlossen werden kann. Die bedeutet, dass eine konkludente Abgabe einer Willenserklärung nicht dadurch erfolgt, dass der Handelnde explizit sagt, was er möchte, sondern alleine durch sein Handeln seinen Willen ausdrückt.
Rechtlich wird ein konkludentes Handeln ebenso behandelt wie eine ausdrückliche Willenserklärung. In Fällen, in denen der Erklärende einen anderen Willen gehabt hat, als der Empfänger verstanden hat, besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erklärung.
Der Begriff „konkludent“ stammt vom Lateinischen „concludere“ und meint „folgern“ bzw. „einen Schluss ziehen“. Dementsprechend meint konkludentes Handeln (auch als schlüssiges Handeln bekannt) eine stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird.
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Auch hier gilt: das kannst Du gerne meinen, hat das BAG aber verneint, so u.a. in BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 5 AZR 644/00: „In der regelmäßigen Übersendung der Stundenaufschriebe lag keine Geltendmachung der Vergütung.“
Spid:
--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 15:57 ---
--- Zitat von: Spid am 26.02.2020 15:52 ---
--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 15:29 ---
--- Zitat von: Spid am 26.02.2020 15:06 ---Du kannst ja gerne diese Auffassung vertreten. Da sie aber im Gegensatz zur BAG-Rechtsprechung (z.B. BAG, Urteil vom 22.06.2005 – 10 AZR 459/04) steht, ist das ziemlich egal.
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Danke für das Urteil, aber inwiefern ist es geeignet meine Rechtsauffassung zu widerlegen?
Zitat: " … der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - BAGE 105, 181)."
Es ist doch nichts einfacher als für den AG dementsprechend die verlangten Beträge zu ermitteln.
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„Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es – wie vorliegend – um einen Zahlungsanspruch, muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148). Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert. Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist (BAG 5. Dezember 2001 – 10 AZR 197/01 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18; 30. März 1989 – 6 AZR 769/85 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 79) und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (BAG 26. Februar 2003 – 5 AZR 223/02 – BAGE 105, 181).“
Es gibt weder eine Zahlungsaufforderung noch wäre irgendwo erkennbar, daß in dem Antrag erkennbar davon ausgegangen würde, daß der Schuldner die Höhe der Forderung kennen würde oder errechnen könne, siehe auch das dazu referenzierte Urteil.
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Willst du mir ernsthaft erklären, dass ein AG nicht in der Lage ist, den Differenzbetrag zwischen EG 9 und EG 10 für einen bestimmten Zeitraum, bei seinem eigenen Mitarbeiter zu berechnen?
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Es geht nicht darum, was ich meine, sondern ob die Geltendmachung erkennbar davon ausgeht. Das tut sie nicht.
WasDennNun:
--- Zitat von: Exekutor am 26.02.2020 15:53 --- welche im allgemeinen und vor allem von der überwiegenden Mehrheit normal denkender Menschen auch so interpretiert werden würde, dass die Zahlung mit der Geltendmachung der höheren VG in einem direkten kausalen Zusammenhang steht und damit auch ernsthaft geltend gemacht wurde.
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der ist gut! ;D ;D ;D Juristen ;D ;D ;D
Fragmon:
@ole um es für dich zusammenzufassen.
Es erfolgte eine Überprüfung der Tätigkeiten mit der Feststellung es handelt sich um Tätigkeiten in der E10.
a) die Tätigkeiten haben sich seit Anfang an nicht geändert :
-->Eingruppierungsirrtum d. H. Rückwirkende Eingruppierung in E10 mit Stufenlaufzeitstart.
b) die Tätigkeiten haben sich um laufe der Zeit geändert
Aa) es erfolgte eine wirksame Übertragung, dann HG zum Zeitpunkt der Übertragung
Bb) es erfolgte keine wirksame Übertragung, Pech gehabt
Sowohl als auch wurde keine finanzielle Geltendmachung geschrieben. Es erfolgt zwar eine rückwirkende EG oder HG, die finanziellen Auswirkungen werden von jetzt an nur die letzten sechs Monate ausgeglichen. Alles andere ist außertariflich.
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