Frage zur Eingruppierung

Begonnen von madnax, 26.02.2020 11:56

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Spid

Handelt es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung?

WasDennNun

Zitat von: madnax in 27.02.2020 11:31
Zitat von: WasDennNun in 27.02.2020 11:00
Zitat von: madnax in 27.02.2020 09:57
Ich habe die Stelle mit EG8 übernommen(SB ruhender Verkehr + Sondernutzung und Genehmigungen), aber zwischenzeitlich sind halt einige Dinge hinzugekommen.
Sind sie dir vom AG übertragen worden?
Oder machst du sie einfach?

Wurden mir durch den Fachdienstleiter zugeteilt.
Also nicht vom AG, fordere von der Personalstelle eine Änderung deine auszuübenden Tätigkeiten ein, bis dahin lässt du die Finger davon, was der Fachdienstleister dir zu viel überträgt.

nichts_tun

Zitat von: Spid in 27.02.2020 11:28
Anders Sponer/Steinherr im Rehm-Gesamtkommentar mit Verweisen zu entsprechender Rechtsprechung.

Den habe ich nicht. Kannst du mir bitte kurz die dort in Bezug genommene Rechtsprechung nennen, das wäre hilfreich. Danke.

Spid

Bei Gelegenheit - während ich mir ganz gut merken kann, wer was wo geschrieben hat, kenne ich nicht alle referenzierte Rechtsprechung auswendig und müßte sie tatsächlich nachschlagen.

nichts_tun

Nein, ist kein Problem. Bei Gelegenheit via PN. Danke.

Spid

Durchaus auch hier - ist ja von allgemeinem Interesse. Wobei ich ja durchaus die Hoffnung habe, daß sich jemand anderes erbarmt - der Rehm ist ja recht verbreitet...

madnax

Zitat von: Spid in 27.02.2020 11:34
Handelt es sich um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung?

Das sind die zusätzlichen Aufgaben:

Förderungsbeauftragter   0,5%

Bearbeitung Verwarnungs-und Bußgelder des Bürgerbüros inkl. Einsprüche/EZH-Verfahren   3%

Diensplangestaltung des Außendienst   2%

Betreuung und Administration der Software im Bereich Verwarnungen Meldewesen   0,5%

Fahrzeugabrechungen   0,5%


Spid

Also eher nicht. Mithin bist Du seit Beginn der maßgeblichen Tätigkeit in E9a eingruppiert.

Texter

Zitat von: Spid in 27.02.2020 12:22
Durchaus auch hier - ist ja von allgemeinem Interesse. Wobei ich ja durchaus die Hoffnung habe, daß sich jemand anderes erbarmt - der Rehm ist ja recht verbreitet...


BAG vom 22.2.2017 – 4 AZR 514/16

"Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden."


Das?

Spid

Nein. Es geht darum, ob AV, die für sich keine gvFK erfordern, sondern nur gFK, das Merkmal sL erfüllen können, was relevant wird, wenn die gvFK bei der Gesamtschau festgestellt werden.

Spid

BAG, 10.12.1969 - 4 AZR 87/69: "Es genügt ferner,  wenn die selbständigen Leistungen die für die geforderte Einzelaufgabe vorausgesetzten Fach­kenntnisse erfordern, selbst wenn diese für einen einzel­nen Arbeitsvorgang noch nicht gründlich und vielseitig sind."

Hain

In der bereits zitierten Entscheidung aus 2017 heißt es dagegen konkret unter Randnummer 39:

Zitatbb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission).

Das halte ich als neuere Entscheidung für eine geeignetere Basis.

Wastelandwarrior

Zitat von: Hain in 27.02.2020 14:48
In der bereits zitierten Entscheidung aus 2017 heißt es dagegen konkret unter Randnummer 39:

Zitatbb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission).

Das halte ich als neuere Entscheidung für eine geeignetere Basis.

korrekt. Das BAG hat das 2017 (zu meinem Bedauern) entschieden.

Orientierungssatz

1. Kann die Erfüllung einer Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs 2 UAbs 2 S 2 BAT). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar.(Rn.38)

2. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht.(Rn.38)

3. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen.(Rn.39)

Entscheidungsdatum:
22.02.2017
Rechtskraft:
ja
Aktenzeichen:
4 AZR 514/16

Spid

Da das BAG seine bisherige jahrzehntelange Rechtsprechung nicht ausdrücklich aufgegeben hat (und zudem hier im Gegensatz zu älterer Rechtsprechung lediglich dem LAG Leitlinien aufgegeben worden sind und keine Entscheidung in der Sache erfolgte), halte ich das für unschädlich. Rehm, BMI und BVA offenbar auch. Vielleicht hat Mario Eylert seinen Geburtstag etwas zu heftig gefeiert.

Wastelandwarrior

lol... ick freu ma, dit de ooch nur die Rechtsprechung nutzen tust, die dir passen tut...

Dein geliebter Haufe hat aber auch schon immer behauptet, dass ginge nicht (wenn ich mich richtig erinnere).