In der bereits zitierten Entscheidung aus 2017 heißt es dagegen konkret unter Randnummer 39:
bb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission).
Das halte ich als neuere Entscheidung für eine geeignetere Basis.
korrekt. Das BAG hat das 2017 (zu meinem Bedauern) entschieden.
Orientierungssatz
1. Kann die Erfüllung einer Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs 2 UAbs 2 S 2 BAT). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar.(Rn.38)
2. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht.(Rn.38)
3. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen.(Rn.39)
Entscheidungsdatum:
22.02.2017
Rechtskraft:
ja
Aktenzeichen:
4 AZR 514/16