[NW] Rückforderung der Anwärterbezüge

Begonnen von DiplomFinanzwirt, 26.02.2020 23:02

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DiplomFinanzwirt

Einen schönen guten Abend zusammen,

ich bin derzeit Beamter im gehobenen Dienst des Landes NRW und trage mich mit dem Gedanken, zugunsten einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit zu kündigen.
Hierbei stellen natürlich auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle, unter anderem natürlich die allseits bekannte und gefürchtete Rückforderung der Anwärterbezüge.

Bei meiner Recherche habe ich ganz verschiedene (und auf unterschiedliche Bundesländer gemünzte) Antworten gefunden. Wie aber genau verhält es sich in NRW?
Dass der Betrag mit jedem vollen Jahr nach Ablegen der Laufbahnprüfung abschmilzt ist mir bekannt.
Ich nehme mal an, dass ich - anstelle des vollen Betrages - einen gewissen Teil der monatlichen Bezüge zurückzahlen muss. Wie hoch ist dieser?

Konkret war ich von August 2014 bis August 2017 Anwärter.

Vielen Dank im Voraus!

Pepper2012

Kann nicht JAV/BJAV/HJAV bzw. PR/BPR/HPR Auskunft geben?

Kurbalin

Nach meiner Einschätzung greift hier doch § 74 Abs. 4 LBesG NRW:

Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

Anders gesagt: Wenn keine Auflagen gemacht worden sind, ist keine Rückforderung der Anwärterbezüge zu befürchten. Andernfalls müssten die Auflagen ja irgendwo greifbar sein, um darin nachzusehen. Eine Pauschalregelung für ganz NRW wäre mir nicht bekannt. Im Gegenteil: Ich kenne genug Fälle von Inspektoren, die kurz nach Ende ihrer Anwartschaft den Dienstherrn wechseln, ohne dass dies zu Rückforderungen führen würde.

DiplomFinanzwirt

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Eine solche Auflage habe ich damals unterschrieben.. wie das in jungen Jahren aber leider so ist, habe ich natürlich keine Kopie mehr davon. Da ich hier die Pferde nicht vorab scheu machen möchte, hatte ich auf Hilfe über das Forum gehofft. :-)

sr4711

Die Vereinbarung ist in der Regel die, dass für jedes abgeleistete Jahr nach Ende des Vorbereitungsdienstes 1/5 der Rückzahlungspflicht entfällt.

Beim Bund werden, falls zurückgefordert wird, 650 Euro im Monat für den Lebensunterhalt belassen. Das dürfte/könnte im NRW ähnlich sein.

Pepper2012

Zitat von: Kurbalin in 27.02.2020 10:39
Im Gegenteil: Ich kenne genug Fälle von Inspektoren, die kurz nach Ende ihrer Anwartschaft den Dienstherrn wechseln, ohne dass dies zu Rückforderungen führen würde.

Um den Fall (Wechsel des Dienstherrn) geht es hier nicht. Es geht um einen Wechsel in die Privatwirtschaft. Der ist anders zu beurteilen. Ich kenne Fälle, in denen der neue Arbeitgeber (i. d. R. Steuerberaterkanzlei o. ä.) die Rückzahlungsverpflichtung übernimmt.

Pepper2012

Zitat von: DiplomFinanzwirt in 27.02.2020 10:43
Da ich hier die Pferde nicht vorab scheu machen möchte, hatte ich auf Hilfe über das Forum gehofft. :-)

Wenn du dich an die Stufenvertretungen wendest, also die örtliche Ebene verlässt, dürfte Anonymität gewährleistet sein.

DiplomFinanzwirt

Vielen Dank für die Antworten.

Ich habe die Lösung mittlerweile gefunden.

Rückzahlungspflichtig sind die Bruttoanwärterbezüge abzüglich je Monat 383,-€.

RsQ

Man hat dann rückwirkend quasi unterhalb des Hartz-IV-Regelsatzes gelebt ...?

Organisator

Zitat von: DiplomFinanzwirt in 27.02.2020 15:07
Vielen Dank für die Antworten.

Ich habe die Lösung mittlerweile gefunden.

Rückzahlungspflichtig sind die Bruttoanwärterbezüge abzüglich je Monat 383,-€.

Das halte ich für zu hoch. Es würde ja bedeuten, dass lediglich ca. 300 € netto (nach PVK) zugestanden hätten.

Argumentiert wird die Rückforderung in der Regel damit, dass die im Vergleich zu Auszubildenden höheren Bezüge zu einer Besserstellung führen, die eine Bindung von fünf Jahren an den Dienstherrn rechtfertigen. Insoweit wären mindestens das Entgelt einer vergleichbaren Angestellten-Ausbildung als Mindestbehalt angemessen.

Falls der erstattungspflichtige Betrag 383,-- € pro Monat wären, klänge es logischer.

Gerda Schwäbel

Zitat von: Organisator in 27.02.2020 15:29
Argumentiert wird die Rückforderung in der Regel damit, dass die im Vergleich zu Auszubildenden höheren Bezüge zu einer Besserstellung führen, die eine Bindung von fünf Jahren an den Dienstherrn rechtfertigen.

Nein, die Regelungen beruhen nicht auf dem Vergleich mit Auszubildenden sondern auf dem Vergleich mit studierenden BAföG-Empfängern.

Organisator

Zitat von: Gerda Schwäbel in 28.02.2020 07:37
Nein, die Regelungen beruhen nicht auf dem Vergleich mit Auszubildenden sondern auf dem Vergleich mit studierenden BAföG-Empfängern.

Oh, dann scheint das unterschiedlich gehandhabt zu werden. Naja, Föderalismus halt :)
Aber auch beim Vergleich zum BAföG wären 300,-- € netto als Monatseinkommen zu niedrig.

Gerda Schwäbel

Ursprünglich (ab 1979/1980) mussten die ehemaligen Anwärter alles zurückbezahlen, was über dem monatlichen Betrag von 750 DM lag. Damit wurde sichergestellt, dass durch die Rückzahlungsverpflichtung kein nachträglicher Kindergeldanspruch entstanden ist. Diese Einkommensgrenze für den Kindergeldanspruch gibt es ja schon lange nicht mehr (seit 1996?) und das hat offenbar dazu geführt, dass man in manchen Bundesländern inzwischen doch unter diesen Grenzbetrag gegangen ist.