Die Arbeitskraft wird nur angeboten, wenn man auch anwesend ist. Man sollte also zeitgerecht zu Arbeitsbeginn den Arbeitsplatz aufsuchen und seine Arbeitskraft anbieten. Wird man am Erreichen des Arbeitsplatzes gehindert, sollte im Betrieb ein Vertreter des AG aufgesucht werden und die Arbeitskraft angeboten werden. Der AG kann dann entscheiden, den AN anderweitig einzusetzen, ihn vor Ort warten lassen oder ihn heimschicken. In allen Fällen besteht Anspruch auf Entgelt - sofern die Dienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto dem AG keine ausreichende Verfügungsgewalt über darauf gebuchte Stunden gibt, dieser sie ausdrücklich ausübt und entsprechende Stunden tatsächlich vorhanden sind.