Sofern eine Dienst-/Betriebsvereinbarung dazu existiert, kann im Rahmen des §7 Abs. 1 f. (Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden, Verkürzung Ruhezeiten) und des §12 ArbZG (Sonntagsarbeit, Ersatzruhetage, Schichtverlängerung auf 12 Stunden) vom ArbZG abgewichen werden. Dienstplanänderungen unterliegen den üblichen Voraussetzungen, Überstunden können sicherlich kurzfristig angeordnet werden, wenn sie nicht vorhersehbar waren. Die Seuchen- und KatS-Gesetze der Länder können weitergehende Verpflichtungen beinhalten.