(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die
1.sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt haben,
2.seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben,
3.in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe oder Funktionsebene beurteilt worden sind und
4.ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben.
Hallo User,
Wie ihr sieht, habe ich aus dem BLV diesen Abschnitt kopiert.nun meine Frage, müssen alle vier Punkte gegeben sein?
Kennt ihr Leute die nur mit 10 Jahren Dienstzeit diesen Paragraph angewendet bekommen hat?