Autor Thema: Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung  (Read 2869 times)

InspektorS

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Aus Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung ergibt sich, dass
Beschäftigte welche die Anforderungen an die Vorbildung nicht erfüllen, in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Führt diese Regelung dann im Ergebnis dazu, dass sich das ablegen der entsprechenden Verwaltungsprüfung gar nicht mehr lohnt, da man letztlich nur eine Entgeltgruppe verliert?
Man müsste demnach die Tätigkeit beispielsweise der EG 9 b FG 1 zuordnen, weil für Fallgruppe 2 ja die Prüfungspflicht besteht?
Es geht um die Tätigkeit bei einer bayerischen Kommune.

Spid

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #1 am: 27.02.2020 21:45 »
Wie meinen?

InspektorS

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #2 am: 27.02.2020 21:57 »
Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal er-
fasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sons-
tigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall
ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.


Ich meine diese Formulierung in der EGO. Bedeutet dies, wenn mich der Arbeitgeber zum Kämmerer (EG 12) macht und ich die Prüfungen nicht habe, mich der Arbeitgeber in die EG 11 (eins niedriger) eingruppieren darf?

nichts_tun

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #3 am: 27.02.2020 22:38 »
Sofern  ein spezifisches Studium Voraussetzung für die Tätigkeit ist und du dieses nicht hast, dann ja.

Fraglich ist aber, ob insoweit nicht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7 "ausgehebelt" wird. D. h. wenn du ohne Studium bzw. Angestellten-II-Lehrgang u. Prüfung dir solche Tätigkeiten übertragen werden.

Spid

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #4 am: 27.02.2020 22:48 »
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht verhindert bei Nichterfüllen die Eingruppierung in die genannten Entgeltgruppen (E5-E9a bzw. E9b-E12). Mithin erfolgt auch keine Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Wer die Anforderungen der Fg. 1 der E9b bzw. E5 nicht erfüllt, unterliegt der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

InspektorS

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #5 am: 28.02.2020 05:57 »
In der EGO ist bei 9b ja die Rede von einem Beschäftigten mit Studium oder eben den sonstigen Beschäftigten. Öffnet das dann nicht eine Hintertür, weil man dann sagt Studium liegt zwar nicht vor, aber es ist ein sonstiger Beschäftigter mit entsprechender Tätigkeit?

Spid

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #6 am: 28.02.2020 06:03 »
Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht. Die hohen Hürden dafür und der absolute Ausnahmecharakter werden in dieser Broschüre gut zusammengefasst: https://bit.ly/33ATh5H

InspektorS

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #7 am: 28.02.2020 06:32 »
Soweit das Tätigkeitmerkmal die Prüfung des persönlichen Merkmals des "Sonstigen
Beschäftigten" vorsieht und die Dienststelle dieses Merkmal nicht attestieren kann,
§ 12 Abs. 2 und 3 TV EntgO Bund zu beachten. Der Mitarbeiter ist, ausgehend vom
objektiv festgestellten Wert der Stelle, eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Danke Spid für deine Antwort. Aber daraus kann ich ja dann auch herauslesen, dass man über diese Regelung die Bildungsanforderungen aushebeln kann, oder übersehe ich etwas?

Spid

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #8 am: 28.02.2020 07:03 »
Du verweist auf eine für Dich unbeachtliche Regelung des TV EntgO Bund.

InspektorS

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #9 am: 28.02.2020 07:06 »
Die sich sinngemäß ja in der EGO TVöD für kommunale Bedienstete wieder findet.

InspektorS

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #10 am: 28.02.2020 07:13 »
Aus der von dir verlinkten Broschüre lese ich aber heraus, dass man darlegen können müsste, dass für die Stelle überhaupt ein bestimmtes Studium notwendig ist!?

Spid

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #11 am: 28.02.2020 07:21 »
Die sich sinngemäß ja in der EGO TVöD für kommunale Bedienstete wieder findet.

Und? Da es die Ausbildungs- und Prüfungspflicht beim Bund nicht gibt, geht die Broschüre naheliegenderweise von deren Nichtexistenz aus. Ich verwies auf die Broschüre hinsichtlich der hohen Anforderungen an den sonstigen Beschäftigten und dessen absoluten Ausnahmecharakters.

Spid

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Antw:Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung
« Antwort #12 am: 28.02.2020 07:21 »
Aus der von dir verlinkten Broschüre lese ich aber heraus, dass man darlegen können müsste, dass für die Stelle überhaupt ein bestimmtes Studium notwendig ist!?

Ja. Ohne Voraussetzung in der Person kein sonstiger Beschäftigter.