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Ausbildungs- und Prüfungspflicht Bayern - Verwaltung

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InspektorS:
Aus Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung ergibt sich, dass
Beschäftigte welche die Anforderungen an die Vorbildung nicht erfüllen, in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert sind. Führt diese Regelung dann im Ergebnis dazu, dass sich das ablegen der entsprechenden Verwaltungsprüfung gar nicht mehr lohnt, da man letztlich nur eine Entgeltgruppe verliert?
Man müsste demnach die Tätigkeit beispielsweise der EG 9 b FG 1 zuordnen, weil für Fallgruppe 2 ja die Prüfungspflicht besteht?
Es geht um die Tätigkeit bei einer bayerischen Kommune.

Spid:
Wie meinen?

InspektorS:
Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal er-
fasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sons-
tigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Ein-
gruppierung vorsehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall
ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.


Ich meine diese Formulierung in der EGO. Bedeutet dies, wenn mich der Arbeitgeber zum Kämmerer (EG 12) macht und ich die Prüfungen nicht habe, mich der Arbeitgeber in die EG 11 (eins niedriger) eingruppieren darf?

nichts_tun:
Sofern  ein spezifisches Studium Voraussetzung für die Tätigkeit ist und du dieses nicht hast, dann ja.

Fraglich ist aber, ob insoweit nicht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nach Nr. 7 "ausgehebelt" wird. D. h. wenn du ohne Studium bzw. Angestellten-II-Lehrgang u. Prüfung dir solche Tätigkeiten übertragen werden.

Spid:
Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht verhindert bei Nichterfüllen die Eingruppierung in die genannten Entgeltgruppen (E5-E9a bzw. E9b-E12). Mithin erfolgt auch keine Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe. Wer die Anforderungen der Fg. 1 der E9b bzw. E5 nicht erfüllt, unterliegt der Ausbildungs- und Prüfungspflicht.

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