Eine Rechtsmeinung hinsichtlich der Wertigkeit der Stelle. Aus der ergibt sich ja nicht die Eingruppierung, nicht einmal eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung. Schließlich sind TB eingruppiert, nicht Stellen. Erst wenn die Stelle besetzt wird, äußert der AG eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung, denn erst dann ist ein TB betroffen, erst dann geht es um Eingruppierung und einer Rechtsmeinung dazu - die dann auch eklatant von der Rechtsmeinung zur Stellenbewertung abweichen kann, ich sage nur Ausbildungs- und Prüfungspflicht, Voraussetzung in der Person...