Autor Thema: Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel  (Read 2186 times)

KakPuh

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Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« am: 28.02.2020 12:44 »
Hallo,
wieder ein Sachverhalt, bei dem ich gern Klarheit hätte, weil ich nicht 100% schlau werde aus den Gesetzestexten.

Arbeitsverhältnis 1: TV-L, 30 Tage Jahresurlaub. Zusätzlich noch 23 Tage von 2019 übrig, ist zu verbrauchen bis 30.09. des Folgejahres (per Geschäftsordnung in Anlehnung an AzUVO).

Arbeitsverhältnis 2: TVöD, 30 Tage Jahresurlaub.

AV 1 wird gekündigt zum 30.06.

Annahme 1:
Als Urlaub für 2020 stehen bis 30.06. 1/12 pro Monat, also 2,5 Tage*6=15 Tage Urlaub zu.

Annahme 2:
Wenn der Resturlaub von 2019 nicht im AV 1, also bis 30.06.20 genommen wird, verfällt er?
Oder kann hier Auszahlung verlangt werden?

Annahme 3:
Wenn der zustehende Urlaub (15t) von 2020 NICHT genommen wird/werden kann, muss der neue AG den gesamten Anspruch (15t-dem, was genommen wurde) anerkennen, da sein TV auch 30t vorsieht?
Oder nur den gesetzlichen Anspruch? Also nur 6/12 * 24t = 12t? und die anderen drei Tage verfallen, falls nicht genommen?
Oder muss mir der AG1 den Urlaub auszahlen?

Annahme 4:
Beim neuen AG werden wieder 1/12 des dann zustehenden Anspruchs pro Monat gesammelt? Also habe ich von 01.07.-31.12.20 noch einen Anspruch von 15t beim neuen AG?


Annahme 5:
Wenn du Kündigung zum 30.9. erfolgen würde, dann hätte ich beim AG1 Anspruch auf die gesamten 30t?
Aber beim neuen AG dann theoretisch nichts mehr?!

Danke im Voraus!
 

Spid

  • Gast
Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #1 am: 28.02.2020 13:14 »
2. Wenn der Resturlaub aufgrund rechtlicher Verpflichtung übertragen wurde, ist er abzugelten. Wurde er vom AG freiwillig übertragen, besteht für diesen keine rechtliche Verpflichtung, diesen Urlaub ebenso zu behandeln, wie solchen, auf den gesetzlicher oder tariflicher Anspruch besteht. Es gilt dann, was diesbezüglich vereinbart wurde.

3. Beim neuen AG besteht zunächst Anspruch auf den gesetzlichen Teilurlaubsanspruch von 10 Tagen bei einer 5 Tage-Woche, bis dieser geringer ist, als der nach und nach entstehende tarifliche Urlaub, was nach 5 Monaten der Fall ist. Den Urlaubsanspruch beim alten AG muß der neue AG überhaupt nicht berücksichtigen, ersterer muß diesen ggfs. abgelten.

4. Siehe 3. Satz 1

5. Beim alten AG entstand zunächst - unter der Prämisse, daß das Arbeitsverhältnis nicht erst im Jahr der Kündigung begründet wurde und die Wartezeit zuvor erfüllt war - Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Erst durch die Kündigung wurde dieser Anspruch vermindert. Wurde der volle Anspruch erfüllt, ergibt sich das aus der Urlaubsbescheinigung. Beim neuen AG ergäbe sich dann kein Urlaubsanspruch. Wurde er nicht erfüllt, ergibt sich beim neuen AG ein Anspruch auf den gesetzlichen Teilurlaubsanspruch von 5 Tagen, bis dieser geringer ist, als der nach und nach entstehende tarifliche Urlaub.

KakPuh

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Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #2 am: 28.02.2020 14:07 »
Vielen Dank.

Zu 2:
Dienst- und Geschäftsordnungen sind keine rechtlichen Verpflichtungen, soweit ich das lese.
Also kann der AG theoretisch von seiner GO abweichen und mir den Urlaubsanspruch von 2019 verfallen lassen?
Oder ist die GO dann "was diesbezüglich vereinbart wurde"? 

Zu 3:
Auf die 10 Tage Teilurlaubsanspruch kommst du, weil die 24t gesetzlicher Mindesturlaub für eine 6-Tage-Woche gelten?

Spid

  • Gast
Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #3 am: 28.02.2020 15:14 »
2. Wenn der AG einseitig erklärt, Urlaub auch ohne eine Rechtspflicht nach dessen tariflichen Verfall zu übertragen, ist er nicht daran gebunden, diesen Urlaub so zu behandeln wie Urlaub, der aufgrund einer Rechtspflicht übertragen wurde, so z.B. wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung überhaupt nicht vorlagen.

3. ja

WasDennNun

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Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #4 am: 28.02.2020 16:23 »
Tariflich ist der Resturlaub ja idR bis zum 31.3. zu nehmen, richtig?

Spid

  • Gast
Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #5 am: 28.02.2020 16:25 »
Wenn überhaupt die Voraussetzungen für die Übertragung vorlagen, ja.

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Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #6 am: 28.02.2020 16:38 »
Reicht nicht auch ein Eintritt zum 31.03 aus? Gesetzlich nicht aber tariflich doch schon, oder?

Spid

  • Gast
Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #7 am: 28.02.2020 16:50 »
Für was?

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Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #8 am: 28.02.2020 16:58 »
Um einen Verfall zum 31.03 zu verhindern, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung vorlagen.

Spid

  • Gast
Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #9 am: 28.02.2020 17:01 »
Du meinst „Antritt“, oder? Ja, es genügt, den Urlaub zu diesem Zeitpunkt anzutreten.

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Antw:Urlaub bei JOB-/AG-/TV-Wechsel
« Antwort #10 am: 28.02.2020 17:03 »
Genau :o