Zwischen Anspruch und Fortzahlung ohne Rechtspflicht besteht ja ein enormer Unterschied - und Neueinstellungen ab dem 01.01.20 sind so oder so nicht übergeleitet, sondern direkt nach den neuen Regelungen eingestellt.
Es mutet ja auch merkwürdig an, daß die TVP keine Regelung getroffen haben, die einen Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage über den 31.12.19 hinaus für übergeleitete TB ergibt. Ich bin auch zunächst davon ausgegangen, daß sich aus dem Tariftext ein solcher Wille der TVP ableiten ließe. Dem ist aber nicht so. Die TVP hatten in der Vergangenheit - so bspw. in §29a Abs. 2 Satz 3 f. TVÜ-L - eine entsprechende Regelung zum weiteren Anspruch explizit getroffen, auch im TVÜ-Bund, auf den sich nicht wenig relevante Rechtsprechung bezieht, gibt es explizite Regelungen. Bei der aktuellen Überleitung wurde eine solche nicht getroffen. Somit ist bei der Auslegung der tariflichen Normen auch nicht davon auszugehen, daß sie eine solche Regelung hätten treffen wollen - sonst hätten sie es, wie in der Vergangenheit und in vergleichbaren Fällen auch, getan. Daß nicht wenige AG die Zulage dennoch fortzahlen, läßt 3 Möglichkeiten zu:
1. Die TVP waren mal wieder zu dämlich, die Folgen ihrer einzelnen Änderungen im Gesamtgefüge des Tarifvertrags abzusehen.
2. Die AG waren sich nicht einig und haben eine entsprechende Vereinbarung abgelehnt.
3. Die AG wollten die Entgeltgruppenzulage fortzahlen, die Gewerkschaften haben das abgelehnt.
Ich tendiere stark zu 1.