Eben. Völlig anderer Bereich: da ging es um Verwaltungsrecht, hier geht es um einen zivilrechtlichen Anspruch. Die Hürde ist hier nicht nur deutlich niedriger, es ist auch Gang und Gäbe, den Bevollmächtigten eines Schuldners, der keine natürliche Person ist, bei Zahlungsunwilligkeit in Erzwingungshaft zu nehmen. Das macht der Richter ohne mit der Wimper zu zucken, das ist Alltagsgeschäft.