Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
VBL Beitragserstattung = Steuererstattung
Isie:
Ja, maßgebend ist das Kalenderjahr, in dem die Beiträge erstattet werden. Du musst aber nachweisen, in welcher Höhe die Beiträge in den betreffenden Jahren steuerpflichtiger Arbeitslohn waren. In Höhe des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Beiträge vermindert sich der steuerpflichtige Arbeitslohn des Auszahlungsjahres.
rtc:
Also, nochmal zusammenfassend:
Du machst das ganze für das Steuerjahr geltend, in dem die Auszahlung erfolgte. Wenn Du also z.B. am 15. April 2019 die Erstattung gutgeschrieben bekommst, dann gibst Du es in der Steuererklärung für 2019 an. Es spielt dabei keine Rolle, in welchen Jahren die Steuern gezahlt wurden. Die Steuerbescheide für die Jahre der Einzahlung müssen und können nicht rückwirkend korrigiert werden.
Allerdings musst Du das ganze belegen. Ich habe wie schon beschrieben folgende Belege eingereicht:
- Lohnbescheinigungen, bei denen die Hinzurechnungsbeträge ausgewiesen sind
- Schreiben der Kasse zur Erstattung
- Kontoauszug mit Gutschrift der Erstattung
Bitte beachte, dass Du möglicherweise nicht in jedem Jahr Steuern bezahlen musstest, weil der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 56 EStG für das Jahr 2014 von 1% auf 2% erhöht wurde (und er wird jetzt weiter erhöht 2020 auf 3% und 2025 auf 4%). Also nicht wundern, wenn nicht in allen Jahren Hinzurechnungsbeträge vorhanden sind bzw. sich die Höhe gravierend unterscheidet.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version