Arbeitszeiterfassung nicht korrekt

Begonnen von seifurragnadot, 08.03.2020 08:54

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Spid

Zitat von: Kaiser80 am 10.03.2020 10:06
Zitat von: Spid am 10.03.2020 09:50

Zwischen ,,nicht eindeutig" und ,,falsch" besteht ein himmelweiter Unterschied.

Stimmt der TE schrieb "nicht eindeutig".

Aber setzen wir mal "falsch" fiktiv voraus. Was wären die möglichen Rechtsfolgen?

Dann kommt es darauf an, ob derjenige, der es im Auftrag des AG erklärte, dies vorsätzlich gemacht hat. Hat er dies
a) vorsätzlich
i) ohne Wissen des AG,
ii) mit Wissen des AG oder
iii) mit Wissen und Wollen des AG
b) nicht vorsätzlich
i) aber grob fahrlässig,
ii) und nicht grob fahrlässig
I) trotz hinreichender Einweisung durch den AG oder
II) ohne hinreichende Einweisung durch den AG
gemacht hat. Nur bei a)ii), a)iii), b)ii)II) käme Schadensersatz durch den AG, in dem Fällen a)i), b)i) Schadensersatz durch denjenigen, durch den der AG handelte in Betracht.

Kaiser80

Danke für die Zusammenfassung

Mond6

Zitat von: Lars73 am 10.03.2020 09:58
@Mond6
Das beinhaltet noch nicht die Antwort auf die Kombination von Betrug und Fahrlässigkeit.

Ein Fahrlässigkeitsdelikt ist mit vielen Delikten kombinierbar, auch mit Betrug.

2strong

Du bist echt so ein Hohlkopf  ::)

Spid

Ich hatte mich da jetzt einfach mal nicht beteiligt, um zu sehen, ob eine Diskussion mit @Mond6 auch bei anderen zu diesem Ergebnis führt.

Mond6

Zitat von: Spid am 10.03.2020 10:29
Zitat von: Kaiser80 am 10.03.2020 10:06
Zitat von: Spid am 10.03.2020 09:50

Zwischen ,,nicht eindeutig" und ,,falsch" besteht ein himmelweiter Unterschied.

Stimmt der TE schrieb "nicht eindeutig".

Aber setzen wir mal "falsch" fiktiv voraus. Was wären die möglichen Rechtsfolgen?

Dann kommt es darauf an, ob derjenige, der es im Auftrag des AG erklärte, dies vorsätzlich gemacht hat. Hat er dies
a) vorsätzlich
i) ohne Wissen des AG,
ii) mit Wissen des AG oder
iii) mit Wissen und Wollen des AG
b) nicht vorsätzlich
i) aber grob fahrlässig,
ii) und nicht grob fahrlässig
I) trotz hinreichender Einweisung durch den AG oder
II) ohne hinreichende Einweisung durch den AG
gemacht hat. Nur bei a)ii), a)iii), b)ii)II) käme Schadensersatz durch den AG, in dem Fällen a)i), b)i) Schadensersatz durch denjenigen, durch den der AG handelte in Betracht.

Schön das du auch meiner Meinung bist.


Kaiser80

Es ist sinnlos.

Woheraus nimmst du die Schlussfolgerung, dass Spids Antwort/ dazu dienen würde deine obskure Theorie vom "fahrlässigen Betrug" zu stützen?

Betrug ist und bleibt ein Vorsatzdelikt...

Spid

Zitat von: Mond6 am 10.03.2020 11:29
Zitat von: Spid am 10.03.2020 10:29
Zitat von: Kaiser80 am 10.03.2020 10:06
Zitat von: Spid am 10.03.2020 09:50

Zwischen ,,nicht eindeutig" und ,,falsch" besteht ein himmelweiter Unterschied.

Stimmt der TE schrieb "nicht eindeutig".

Aber setzen wir mal "falsch" fiktiv voraus. Was wären die möglichen Rechtsfolgen?

Dann kommt es darauf an, ob derjenige, der es im Auftrag des AG erklärte, dies vorsätzlich gemacht hat. Hat er dies
a) vorsätzlich
i) ohne Wissen des AG,
ii) mit Wissen des AG oder
iii) mit Wissen und Wollen des AG
b) nicht vorsätzlich
i) aber grob fahrlässig,
ii) und nicht grob fahrlässig
I) trotz hinreichender Einweisung durch den AG oder
II) ohne hinreichende Einweisung durch den AG
gemacht hat. Nur bei a)ii), a)iii), b)ii)II) käme Schadensersatz durch den AG, in dem Fällen a)i), b)i) Schadensersatz durch denjenigen, durch den der AG handelte in Betracht.

Schön das du auch meiner Meinung bist.

Nein. U.a. bleibst Du das Delikt schuldig, das vorliegen soll. Ich hingegen habe mich nicht mit Delikten auseinandergesetzt, sondern mit möglichen Ansprüchen in verschiedenen Fällen - und mich zur jeweiligen Auswirkung auf den Verfall überhaupt nicht eingelassen.

Lars73

Zitat von: Mond6 am 10.03.2020 10:51
Ein Fahrlässigkeitsdelikt ist mit vielen Delikten kombinierbar, auch mit Betrug.

Ich dachte mich zu Erinnern, dass Betrug nur Vorsätzlich möglich ist. Die Farge von Schadensersatz ist ja eine andere. Da kommt es nicht auf Betrug an.