Und was ist damit?
(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit,
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem
Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt
werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
Quelle:https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2016/Anlage_5.pdf
C) Vollzugsaufgaben sind ein Spezialgebiet. Vor allem in BW, wo der GVD im Polizeigesetz bestimmt ist.