Autor Thema: Gemeinde Vollzugsdienst Voraussetzung Angestelltenlehrgang für Einghruppierung?  (Read 3183 times)

Luca123

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Hallo zusammen,

seit Tagen plagt mich eine Aussage die ich mir nicht ganz erklären kann.

Dar AG kann einen MA im Vollzugsdienst aufgrund fehlenden Angestelltenlehrgang nicht eingruppieren. Die Stelle ist mit EG 94 bewertet und wird seit 2013 ausgeübt.
Die Anforderungen in der Person beziehen sich doch auf die auszuübenden Tätigkeiten der Stelle, wenn ich das richtig deute. In den Aufbauschemen der EGO ( sonstige Beschäftigte)  zu den Entgeltgruppen ist von näheren Rechtskenntissen zum Aufgabenkreis des MA`s die Rede. 

Weiterhin lese ich den Satz in §12 TVÖD VKA "der/die Beschäftigte IST eingruppiert in...." als eine klare Bestimmung der Vertragsparteien. Also nicht um eine kann-bestimmung des AG`s

Rechtskenntnisse wurden durch Lehrgänge und Qualifizierungen ( nicht Verwaltungslergang 1 ) bereits erworben.

Kann mir jemand weiterhelfen von euch?


Lars73

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Gilt im dem Bundesland die Prüfungspflicht? (Siehe Vorbemerkung zur Entgeltordnung zum räumlichen Geltungsbereich.)

Luca123

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Spid

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Vorbemerkung 7 zu allen Entgeltgruppen EGO

Lars73

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Eine Eingruppierung in der E9a(?) scheitert an der nicht Erfüllung der Prüfungspflicht.
Der § 12 TvöD (VKA) finde seine Konkretisierung in der Entgeltordnung. Man muss schon die gesamte Regelung lesen...
Die tariflichen Folgen sind im Tarifvertrag in der von Spid genannten Stelle zu finden. Zulage nach E9a soweit Bereitschaft besteht den Angestelltenlehrgang zu machen. Eine Eingruppierung in die E9a erfolgt erst nach erfolgreicher Prüfung.


Spidersangel

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Und was ist damit?

(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit,
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem
Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt
werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
Quelle:https://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2016/Anlage_5.pdf

C) Vollzugsaufgaben sind ein Spezialgebiet. Vor allem in BW, wo der GVD im Polizeigesetz bestimmt ist.

Luca123

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@Spidersangel

Das wäre auch meine Argumentation gewesen. Im Umkehrschluss würde das ja bedeuten dass jede Gemeinde ihren GVD den Angestelltenlehrgang machen lassen müssten.
Das ist in so gut wie keiner Kommunen der Fall.

Spid

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Inwiefern könnte etwas ein Spezialgebiet sein, das es flächendeckend und allgemein in Gemeinden gibt? Wo wäre da das spezielle, das ein Spezialgebiet ausmacht? Und welche herausragenden Spezialkenntnisse sollte jemand in diesem Bereich, der ja flächendeckend und allgemein vorhanden ist, haben? Schließlich ist da weder etwas speziell noch herausragend.

Kaiser80

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Blubb...
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt
werden


C) Vollzugsaufgaben sind ein Spezialgebiet. Vor allem in BW, wo der GVD im Polizeigesetz bestimmt ist.

1. Es ist kein Spezialgebiet, gilt laut deiner Äußerung ja überall in BW
2. Viel Spaß beim Nachweis der besonders herausragenden Fachkenntnisse 

Schokobon

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Antw:Gemeinde ...
« Antwort #9 am: 11.03.2020 08:39 »
Und was ist damit?

(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit,
[...]
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist,
Wenn jemand befristet angestellt ist gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht und die Eingruppierung kann z.B. in EG 9b erfolgen.
Was ist wenn der Arbeitsvertrag ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeit entfristet wird?
Wird dann in EG 9a eingruppiert mit der Möglichkeit den Lehrgang zu absolvieren?

Spid

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Die TVP haben keine Eingruppierung für den Fall des Nichterfüllens festgelegt. Es wäre zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Entgelt zu vereinbaren, wird das versäumt, ist das übliche Entgelt, das ggfs. gerichtlich festzustellen ist, zu zahlen. Sofern die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt wird und kein Ausnahmetatbestand (mehr) gegeben ist, steht dies einer Eingruppierung in den jeweils betroffenen Entgeltgruppen entgegen.