Autor Thema: Übertragung sonstiger Aufgaben im Zuge der Corona Krise  (Read 3948 times)

crapSen

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Hallo,

ein Bekannte von mir arbeitet als Angestellte im öffentlichen Dienst, in einer Kommune, als Sachbearbeiterin im Sozialamt.. Jetzt wurde durch den Landkreis festgelegt das in jedem Amt eine Person benannt wird, die irgendwelche Aufgaben, die überhaupt nichts mit ihrer eigentlichen Stelle zu tun hat, in Folge der Corona Krise wahrnehmen soll. Es soll sich hier um die Organisation von Abläufen handeln und man soll als Ansprechpartner fungieren.

Kann einem Angestellten sowas übergeholfen werden, womöglich sogar noch irgendwelche außer Haus Termine, bei denen man sich evtl selbst noch in Ansteckungsgefahr begibt, wahrzunehmen?

Ich würde ja in absoluten Krisensituationen verstehen, wenn ein Beamter zu irgendwelchen „hoheitlichen“ Aufgaben im Zuge der Krise verpflichtet wird, aber eine ganz normale Angestellte?

Vielen Dank schoneinmal für eure Antworten!

Spid

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Ich sehe grundsätzlich kein Hindernis.

crapSen

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Danke für die prompte Rückmeldung!

sr4711

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Die Fürsorgepflicht des AG besteht allerdings auch in Krisenzeiten (wenn du schon das Ansteckungsrisiko anführst), da kommt es aber auf den konkreten Einzelfall an.

clarion

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Wenn alle so egoistisch denken würde, sähe es in unserem Land ganz finster aus.

sr4711

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Egoistisch finde ich AG, die ihre eigenen Interessen in unzulässiger Weise über die des AN stellen. Und zum Beispiel Geld für die Rufbereitschaft sparen in dem sie private Telefonnummern für unbezahlte Rufbereitschaft o.ä. missbrauchen, auf Arbeitsschutz und generell Fürsorge einen Feuchten geben, oder "übergriffiges subalternes Führungspersonal" tolerieren, wie es massenhaft nicht nur in Krisenszeiten wie jetzt passiert.

Man kann das ganze auch vernünftig und fair für alle (eigentlich einfach nur gesetzes- und tariftreu) über die Bühne bringen. Man muss nur wollen.
« Last Edit: 14.03.2020 00:38 von sr4711 »

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Egoistisch finde ich AG, die ihre eigenen Interessen in unzulässiger Weise über die des AN stellen. Und zum Beispiel Geld für die Rufbereitschaft sparen in dem sie private Telefonnummern für unbezahlte Rufbereitschaft o.ä. missbrauchen, auf Arbeitsschutz und generell Fürsorge einen Feuchten geben, oder "übergriffiges subalternes Führungspersonal" tolerieren, wie es massenhaft nicht nur in Krisenszeiten wie jetzt passiert.

Man kann das ganze auch vernünftig und fair für alle (eigentlich einfach nur gesetzes- und tariftreu) über die Bühne bringen. Man muss nur wollen.

Die vorübergehende Übertragung ist völlig unproblematisch. Wenn die Kollegin nicht besonderer Fürsorge im Hinblick auf Ansteckungsgefahren bedarf, dürfte auch das öffentliche Interesse klar die privaten Interessen überwiegen.

Der Anspruch auf Berücksichtigung von Rufbereitschaft entsteht unabhängig vom Eigentumsverhältnis des dafür benutzten Telefons und dem Namen, auf den eine konkrete Rufnummer zugelassen ist.

sr4711

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Die vorübergehende Übertragung ist völlig unproblematisch. Wenn die Kollegin nicht besonderer Fürsorge im Hinblick auf Ansteckungsgefahren bedarf, dürfte auch das öffentliche Interesse klar die privaten Interessen überwiegen.

Das wollte ich auch auf keine Fall in Frage stellen. Wie gesagt, es kommt auf den konkreten Einzelfall an.

Der Anspruch auf Berücksichtigung von Rufbereitschaft entsteht unabhängig vom Eigentumsverhältnis des dafür benutzten Telefons und dem Namen, auf den eine konkrete Rufnummer zugelassen ist.

Man spart sich allerdigs oft die Ausgabe von Diensthandys und rechnet damit, dass die AN die Rufbereitschaft nicht abrechnen.

Spid

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Rufbereitschaft hat man oder nicht. Ordnet der AG sie an, hat man sie, wenn nicht, dann nicht - und wenn nicht, besteht keine Verpflichtung, erreichbar zu sein, ans Telefon zu gehen oder kurzfristig seine Arbeit aufzunehmen. „Nein“ ist dann auf Begehren des AG grundsätzlich eine zulässige Antwort. „Bin betrunken!“ auch.