Autor Thema: Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall  (Read 36331 times)

Isie

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #105 am: 18.03.2020 07:39 »
Die Rechtsmeinung der VKA wird vermutlich die Bedeutung haben, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 einfach angewandt wird. Möglicherweise als übertarifliche Maßnahme auch mit mehr als 3 Tagen.

Spid

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #106 am: 18.03.2020 07:48 »
Da er in der beschriebenen Situation nicht angewandt werden kann, ist die von Dir vermutete Folge außerhalb des möglichen. Bestenfalls kann die ihm inhärente Regelung angewandt werden, weil der Anwender über die Anwendbarkeit irrt.

CMcCandless

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #107 am: 18.03.2020 09:51 »
Hier die Stellungnahme des KAV NW (auf Basis des VKA-Beschlusses):

"Freistellungsthematik angesichts der Schließung von Kitas und Schulen

Einen weiteren Aspekt im Zusammenhang mit etwaigen Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen stellt die Frage einer etwaigen Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung oder ggf. gegen Entgeltzahlung dar. Arbeitsrechtlich ist das Thema Freistellung im Zusammenhang mit Kita- und Schulschließungen nicht neu, da in der Vergangenheit auch immer wieder Kitas im Zusammenhang mit Streikaktionen mehrere Wochen geschlossen waren und Beschäftigte hier über die Betreuung der Kinder durch Dritte, durch Einbringen von Überstundenguthaben und Urlaub oder über den Weg der Freistellung ohne Bezüge diese Zeit überbrückt haben. Aktuell ist allerdings im Zusammenhang mit der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus eine hierzu veränderte Situation gegeben, da z.B. Eltern oder Großeltern, die früher bei der Betreuung mit eingesprungen sind, heute aufgrund des höheren Lebensalters teilweise zur sog. Risikogruppe gehören und damit vielfach als Betreuungsalternative zur Überbrückung der Schließungszeit ausscheiden.
Wenn der Beschäftigte nach möglichst frühzeitiger Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber objektiv keinerlei sachgerechte Lösung für die sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Betreuung findet (an dieser Stelle sind die Umstände des Einzelfalls, wie das Alter des Kindes oder die Möglichkeit von Varianten - z.B. Mobile Working zu berücksichtigen) kann sich insofern die Frage stellen, ob der
Beschäftigte anstatt der Erbringung der Arbeitsleistung dann ggf. tatsächlich den Weg einer Freistellung ohne Entgelt in Anspruch nehmen müsste.
Für den Fall, dass Beschäftigte aufgrund der Schließung einer Kindertagesstätte oder einer Schule die Betreuung ihres minderjährigen und nicht erkrankten Kindes übernehmen müssen, ist die Rechtslage grundsätzlich so, dass kein Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung besteht. Vielmehr sind die Beschäftigten auf die Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs oder eines unbezahlten Sonderurlaubs zu verweisen. Hintergrund ist, dass § 29 Abs. 1 TVöD abschließend die Fälle regelt, in denen Beschäftigte aus persönlichen Gründen anlassbezogen einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung haben. Die Betreuung der eigenen Kinder ist dort nur für den Fall der schweren Erkrankung derselben geregelt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (vgl. § 29 Abs. 1 Buchst. e, bb) TVöD). Auf § 616 BGB kann zur Begründung von Ansprüchen bei Tarifbeschäftigten nicht zurückgegriffen werden, da dieser tarifdispositiv ist und durch § 29 TVöD abbedungen ist.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD kann der Arbeitgeber allerdings in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bis zu drei Arbeitstagen gewähren. „Sonstige Fälle“ i. S. d. Satzes 1 von Absatz 3 sind andere als die in § 29 Abs. 1 TVöD tatbestandlich normierten Anlässe, einschließlich der durch diese Tatbestandswirkung ausgeschlossenen Anlässe nach § 616 BGB und andere als die in Absatz 2 tatbestandlich vorausgesetzten Anlässe. Eine für die Interessen des Beschäftigten dem Grunde oder der Höhe nach nicht ausreichende Arbeitsbefreiung nach den Tatbeständen des Absatzes 1 darf nicht als „sonstiger Fall“ gewertet werden; hinsichtlich der Betreuung des eigenen und nicht erkrankten Kindes entfaltet der Absatz 1 damit an sich eine Sperrwirkung, worauf wir in der letzten Woche auch jeweils die Mitgliedschaft im Rahmen von Beratungsgesprächen hingewiesen haben.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation der Ausbreitung des Coronavirus und der Schließung von Kitas und Schulen erheben wir seitens des KAV NW aber verbandsseitig keine Bedenken, wenn die in § 29 Abs. 3 TVöD enthaltene Regelung zur Freistellung gegen Entgeltzahlung für sog. „Sonstige Fälle“ übertariflich auch für Fälle angewendet wird, in denen Beschäftigte infolge der durch den Coronavirus eingetretenen Sondersituation eine Betreuung ihres Kindes nicht anderweitig sicherstellen können. Bei der Umsetzung der übertariflichen Gewährung wird bei der hierzu vor Ort zu treffenden Entscheidung immer auch die Frage der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung mit zu berücksichtigen sein.
Die vorstehende Verbandsaussage beruht auf dem nachfolgend aufgeführten gestern Nachmittag getroffenen Beschluss der Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 16. März 2020, welcher die Voraussetzungen der tariflichen Öffnung, die auch für die Umsetzung im Bereich des KAV NW gelten, nochmals im Einzelnen beschreibt. Die tarifliche Öffnung, die derzeit parallel in die Beschlussfassung der VKA-Mitgliederversammlung geht, kann aus Sicht der VKA-Geschäftsführerkonferenz im Vorgriff hierauf aber bereits unmittelbar angewendet werden.
Im Einzelnen hat die VKA-Geschäftsführerkonferenz zu dem Zweck, den Mitgliedern der Mitgliedverbände der VKA in der besonderen Konstellation der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuften Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 dieser Notsituation angepasste adäquate Reaktionsmöglichkeiten zu eröffnen, am gestrigen Nachmittag des 16. März 2020 folgenden Beschluss zur übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD gefasst:
Beschluss der VKA-Geschäftsführerkonferenz zur übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD wegen der besonderen Notsituation aufgrund der als Pandemie einge-stuften Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus:
„Die VKA ermöglicht, dass die Mitgliedverbände der VKA es ihren Mitgliedern zunächst zeit-lich befristet bis einschließlich 30. Juni 2020 freistellen, deren Beschäftigten unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung über den Wortlaut von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD hinaus Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD zu gewähren 1:
• Tatsächliche Schließung bzw. Nicht-Öffnung einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kin-dertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o.ä.) oder Schule zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2 (Corona-Virus).
• Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
• Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sicherge-stellt werden.2
• Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.3
Vorab sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, mobiles Arbeiten sowie bestehende positive Salden von Arbeitszeitkonten, insbesondere aufgrund von Gleitzeitguthaben, Über-stunden bzw. Mehrarbeit, sowie bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren zu nutzen. Soweit solche Möglichkeiten bestehen, sollten diese vordringlich genutzt werden.
Entsprechendes gilt für die Geltungsbereiche des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) und des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA).“
1 Hinweis des KAV NW: Der VKA-Beschluss lässt bewusst eine Zeitvorgabe offen, um flexibel und passgenau auf die örtlichen Gegebenheiten reagieren zu können. Der Bund hat an dieser Stelle z.B. eine Öffnung von bis zu 10 Tagen unter engen Voraussetzungen vorgesehen; in der diesbezüglich vor Ort zu treffenden Entscheidung wird es auf die spezielle Situation des Einzelfalls ankommen.
2 Hinweis des KAV NW: Für Beschäftigte in sog. „kritischen Infrastrukturen“ bestehen bekanntlich alternative Betreuungsmöglichkeiten.
3 Hinweis des KAV NW: Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung ist vorrangig zu berücksichtigen."

Spid

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #108 am: 18.03.2020 09:54 »
Hatte hier nicht jüngst jemand behauptet, die Rechtsauffassung der VKA zu §29 Abs. 3 Satz 1 sei eine andere? Wer lügt nun? Der Nutzer oder der KAV NW?

Kaiser80

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #109 am: 18.03.2020 10:21 »
1 Hinweis des KAV NW: Der VKA-Beschluss lässt bewusst eine Zeitvorgabe offen, um flexibel und passgenau auf die örtlichen Gegebenheiten reagieren zu können. Der Bund hat an dieser Stelle z.B. eine Öffnung von bis zu 10 Tagen unter engen Voraussetzungen vorgesehen; in der diesbezüglich vor Ort zu treffenden Entscheidung wird es auf die spezielle Situation des Einzelfalls ankommen.

Hätten wir doch alle besser auf @lio1896 gehört, dann wäre es ja erstmal bis 09.04. gewesen. Mist, jetzt sind (zumindest in NRW) die Kommunen ja flexibler bis 30.06. Mist, dass das mit dem Durchregieren Stempel drauf nicht geklappt hat. Mist Mist Mist


Spid

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #110 am: 18.03.2020 10:28 »
Wobei die Kommunen in Ländern, in denen ihnen die Gemeindeordnung untersagt, günstigere Regelungen für ihre Bediensteten als für die Landesbediensteten zu treffen, außer es gibt eine tarifliche Regelung dazu, immer noch von einer Ausnahmegenehmigung oder einer entsprechenden Regelung für Landesbedienstete abhängig sind.

Kaiser80

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #111 am: 18.03.2020 10:44 »
Ja, Pferde und Apotheke... Dass es eine Entsprechende Regelung(Tariflich/Außertarflich/Erlass etc.) oder Ausnahmegenehmigung kommt ist unabhängig von deiner zutreffenden Aussage aber ja doch höchstwahrscheinlich

Spid

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #112 am: 18.03.2020 10:55 »
Wenn man daran glaubt, daß den Handelnden bzw. jenen, die zum Handeln aufgerufen wären, die Problematik bewußt ist...

Kaiser80

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #113 am: 18.03.2020 11:00 »
Wenn man daran glaubt, daß den Handelnden bzw. jenen, die zum Handeln aufgerufen wären, die Problematik bewußt ist...
Also da muss ich zugeben, dass ich das ernsthaft tue.

Spid

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« Antwort #114 am: 18.03.2020 11:09 »
Wir haben hier ja sicherlich Beschäftigte aus z.B. NI, wo das aufgrund von §107 Abs. 2 NKomVG zutrifft. Wie sieht es denn dort aus mit einer Generalgenehmigung durch die oberste Kommunalaufsicht?

Lio1896

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #115 am: 18.03.2020 12:36 »
@ Kaiser80 hättet Ihr man  :P Das schönste an NRW ist sowieso die Nähe zu Niedersachsen :P Ich hab jetzt erstmal pauschal für die Überbrückungstage wo ich betreuen muss Urlaub eingereicht, mein Dienstherr wird sich schon kümmern

Schokobon

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #116 am: 18.03.2020 12:40 »
Bist du Beamter?  ;D

Lio1896

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« Antwort #117 am: 18.03.2020 12:51 »
Hptm d.R., Angestellter und Freiberufler, such Dir was aus  8)

Spid

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #118 am: 18.03.2020 12:52 »
Also kein Dienstherr, außer Du wirst zur RDL herangezogen.

Lio1896

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #119 am: 18.03.2020 12:58 »
In dem Fall hast Du Recht Spid. Ich entschuldige mich in aller Form für diese Falschaussage.