Autor Thema: Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall  (Read 36385 times)

inter omnes

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Danke, ich bedarf keiner Literaturtipps zu Grundlagenwissen

Wer die Schuldtheorie auf Vorsatzebene einbringt, legt dies aber doch nahe.
Was in dem Aufsatz steht ist auch keineswegs falsch; du weißt es offensichtlich nur nicht im deutschen Deliktsaufbau zu verorten, was deine bisherigen Ausführungen sehr deutlich machen.

Texter

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shots fired

Spid

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Das kannst Du gerne glauben, wenn es Dich glücklich macht. Es ändert aber nichts daran, daß die Schuldtheorie Ursache der Rechtsprechungspraxis ist, die den Vorsatz eben aus den genannten Gründen unterstellt, auch wenn die Pflichtverletzung - nicht die Handlung, aus der sie besteht - fahrlässig erfolgt, weil der Täter sich ihrer nicht bewußt ist. Sie wirkt als Denkmuster mithin in der Rechtsprechungspraxis eben sehr wohl in den Bereich der Feststellung der TBM und nicht bloß auf die Schuldfrage.

Isie

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Ach so, dann ist ja alles klar. Dann können wir nach diesem kleinen Ausflug ja zum Thema zurückkehren.

Kaiser80

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Ach so, dann ist ja alles klar. Dann können wir nach diesem kleinen Ausflug ja zum Thema zurückkehren.
Das ist kein Ausflug, sondern Basis. Ist doch wohl ein Irrglaube zu hoffen, dass wir solche Fälle auf kurz oder lang nicht auf den Tisch bekommen.

Isie

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Dann viel Spaß beim Verorten im Deliktsaufbau.

Kaiser80

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Unsere Kommune hat mitgeteilt, dass für die, die Kinder zu betreuen haben §29 Abs. 3 TVÖD zur Anwendung kommt.

Kat

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Ich finde da nichts, was das rechtfertigt.

Spid

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Unsere Kommune hat mitgeteilt, dass für die, die Kinder zu betreuen haben §29 Abs. 3 TVÖD zur Anwendung kommt.

Satz 1 oder Satz 2? Gegen letzteres ist nämlich nichts einzuwenden...

Kaiser80

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Unter Fortzahlung des Entgelts... mithin kann er nur Satz 1 gemeint haben...

Spid

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Dann gilt das bisher ausgeführte: alle Fälle des §616 BGB sind in Abs. 1 abschließend geregelt und „sonstige dringende Fälle“ können nur solche sein, die nicht in den Absätzen 1 und 2 geregelt sind. Eine bezahlte Freistellung kann mithin nicht unter Verweis auf die genannte Norm erfolgen. Der AG könnte bestenfalls eine übertarifliche Anwendung des Norminhalts dem AN anbieten - sofern ihm übertarifliche Regelungen nicht untersagt sind.

Lars73

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Für den Bund bin ich einigermaßen optimistisch, dass es noch eine übertarifliche Regelung analog zu Hochwasser- und Schneekatastrophen geben wird.

Hier die Regelung des Bundes:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20200316.html

mumble

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Von unserem Bürgermeister wurde das Schreiben des Bayerischen Staatsministerium über Dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus für unsere Kommune auch für verbindlich erklärt.
Dabei dürfen Beschäftigte bis zu 10 Tage zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben. Die Zeit muss nicht eingearbeitet werden.

Kaiser80

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Für den Bund bin ich einigermaßen optimistisch, dass es noch eine übertarifliche Regelung analog zu Hochwasser- und Schneekatastrophen geben wird.

Hier die Regelung des Bundes:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20200316.html

Warum 09.04.? Die meisten Einrichtungen sind doch bis 19.04. geschlossen.

Lars73

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Eventuell weil man davon ausgeht, dass in der Osterwoche viele Einrichtungen sowieso geschlossen wären. Ja nach Situation wird man sicherlich prüfen ob es später ergänzende Regelungen gibt oder die Regelung verlängert wird.