Das kannst Du gerne glauben, wenn es Dich glücklich macht. Es ändert aber nichts daran, daß die Schuldtheorie Ursache der Rechtsprechungspraxis ist, die den Vorsatz eben aus den genannten Gründen unterstellt, auch wenn die Pflichtverletzung - nicht die Handlung, aus der sie besteht - fahrlässig erfolgt, weil der Täter sich ihrer nicht bewußt ist. Sie wirkt als Denkmuster mithin in der Rechtsprechungspraxis eben sehr wohl in den Bereich der Feststellung der TBM und nicht bloß auf die Schuldfrage.