Autor Thema: Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall  (Read 36326 times)

enemenebuh

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 13
hallo erstmal...
wir können leider die betreuung unserer kinder nicht stemmen. beide großelternteile, gehören zu den risikogruppen.
laut §29 tvöd gibts bei krankheit ja "nur" 4 tage bezahlte freistellung und es ist ja keiner krank... §616 bgb kann man da ja nicht anwenden. ich hab da echt keinen plan wie ich das machen soll. gibts irgendwo schon neuigkeiten o.ä? wie händelt ihr das?
kinder mit ins büro nehmen entfällt, bin bauhofmitarbeiter...

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 981
Kommt vielleicht aufs Bundesland an. In Niedersachsen gibt es eine Notbetreuung für Kinder von Mitarbeitern wichtiger Infrastruktur, aber auch für "Härtefälle".

Meine Frau ist Lehrerin und geht davon aus, dass am Montag gar keine Kinder kommen (so war es jedenfalls bisher bei Streiks usw.). Insofern ... einfach versuchen.

Pseudonym

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 329

kinder mit ins büro nehmen entfällt, bin bauhofmitarbeiter...

Deine Kommune hat vermutlich Kindergärten und wird diese teilw. für systemkritische Beschäftigte als Notfallbetreuung bereithalten.

Einfach mal fragen, ob Du die Betreuung nutzen kannst.

Isie

  • Gast
Es gibt aber auch noch die Möglichkeit der Arbeitsbefreung nach § 29 Abs. 3 TVöD/TV-L. Das ist allerdings eine Kann-Bestimmung.

Spid

  • Gast
Mit der Formulierung "sonstige dringende Fälle" haben die Tarifvertragsparteien klar gemacht, daß damit grundsätzlich andere Tatbestände zu verstehen sind als jene, die in Abs. 1 und Abs. 2 genannt werden. Insbesondere scheiden alle Anlässe aus, die dem Tatbestand des §616 BGB unterfallen, da insoweit §29 Abs. 1 TVöD/TV-L eine abschließende Regelung enthält. Somit ist klargestellt, daß abbedungene Fälle des §616 BGB allenfalls zu unbezahlten kurzfristigen Arbeitsbefreiungen nach §29 Abs. 3 Satz 2 TVöD/TV-L führen können.

Isie

  • Gast
In Abs. 1 und 2 sind keine Fälle der Betreuung von nicht erkrankten Kindern genannt. Also sehe ich keinen Grund, warum ein Arbeitgeber nicht Arbeitsbefreiung nach Abs. 3 geben könnte. 

Spid

  • Gast
§29 Abs. 1 regelt abschließend alle Fälle des §616 BGB, die Betreuung von nicht erkrankten Kindern wäre ein solcher Fall, mithin kommt eine Arbeitsbefreiung nach §29 Abs. 3 Satz 1 nicht in Betracht, da sämtliche Fälle, die auf persönlichen Gründen beruhen, durch Abs. 1 abschließend geregelt sind - siehe auch die Kommentierung der Norm bei Haufe wie auch bei Rehm.

Isie

  • Gast
Na ja, das wird sicherlich jeder Arbeitgeber für sich entscheiden.

Spid

  • Gast
Das kann er innerhalb der tariflichen Regelungen nicht, da es nichts zu entscheiden gibt. Er kann sich möglicherweise zu einer übertariflichen Lösung entscheiden - was dann aber, als übertarifliche Regelung, eben nichts mit der Norm zu tun hat, deren Anwendbarkeit Du teils falsch behauptet hast.

Texter

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 362
Die kinderlosen Beschäftigten bedanken sich sicher, wenn Andere nun drei Wochen unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt werden.

Isie

  • Gast
Abs. 2 passt überhaupt nicht, Abs 1 enthält eine abschließende Aufzählung, die nicht die Betreuung von nicht erkrankten Kindern umfasst. Also bleibt nur Abs. 3. Ob es sich um einen sonstigen dringenden Fall handelt, prüft der Arbeitgeber. Ob er dann bezahlte Arbeitsbefreiung erteilt - bis zu drei Arbeitstagen! , ist eine Ermessensentscheidung. Wenn er keine bezahlte Arbeitsbefreiung erteilt, dann eben unbezahlte, ebenfalls nach Abs. 3.

Spid

  • Gast
Abs. 1 enthält eine abschließende Regelung zu allen von §616 BGB umfaßten Fällen, mithin kommt Abs. 3 Satz 1 in allen Fällen, die von §616 BGB erfaßt sind, nicht in Betracht. Eine Ermessensentscheidung kommt dem AG also nur in anderen Fällen zu - siehe auch die absolut eindeutige Kommentierung bei Rehm und Haufe.

Isie

  • Gast
Es gibt aber auch noch die Möglichkeit der Arbeitsbefreung nach § 29 Abs. 3 TVöD/TV-L. Das ist allerdings eine Kann-Bestimmung.

Spid

  • Gast
Bei der nur unbezahlte Freistellung nach Satz 2 infrage kommt, weil Satz 1 nur „ sonstige dringende Fälle“ regelt, also solche, die nicht durch Abs. 1 und 2 geregelt sind - und alle Fälle des §616 BGB sind abschließend durch Abs. 1 geregelt.

Isie

  • Gast
Wenn der Arbeitgeber die Vorschrift anders auslegt und für die Kinderbetreuung bis zu 3 Tage bezahlte Arbeitsbefreiung und erst danach unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt, sehe ich auch kein Problem.