Autor Thema: Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall  (Read 36286 times)

Spid

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Ich halte mindestens grob fahrlässige Untreue sehr wohl für ein Problem.

Isie

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Es gibt nun einmal Situationen, in denen man sich nicht an den Wortlaut einer Vorschrift klammert, wobei es hier ja noch nicht einmal der Wortlaut der Vorschrift wäre, sondern nur eine Auslegung.

Seit Inkrafttreten des § 616 BGB, dessen Anwendungsfälle möglicherweise abschließend in § 29 Abs. 1 und 2 TVöD/TV-L geregelt sind, dürfte sich auch die Rechtsmeinung über die Anwendungsfälle verändert haben. Warum sollte man also nicht die Vorschrift des Abs. 3 Satz 1 für weitere Anwendungsfälle nutzen.

Spid

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Weil sie in Abs. 1 abschließend geregelt sind - wie in Abs. 1 ja auch eindeutig selbst normiert. Den TVP steht es im übrigen frei, die abschließende Aufzählung in Abs. 1 zu erweitern, zu kürzen oder anderweitig zu ändern, um solchen Änderungen Rechnung zu tragen. Solange sie es nicht tun, bleibt es dabei.

jenna11

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Die kinderlosen Beschäftigten bedanken sich sicher, wenn Andere nun drei Wochen unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt werden.

Ich bin auch kinderlos.....da sollten sich die kinderlosen solidarisch zeigen.
Das ist wieder typisch deutsch.....genau wie bei Sky rummotzen weil die ja jetzt keinen Fußball
übertragen!
Echt ätzend!

Texter

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In Usbekistan wird noch gespielt. Das wird man dann doch wohl zeigen können!11!

Kat

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Die kinderlosen Beschäftigten bedanken sich sicher, wenn Andere nun drei Wochen unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt werden.

ergänzend: und deren Arbeit mitmachen müssen.

BAT

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Ich bin auch kinderlos.....da sollten sich die kinderlosen solidarisch zeigen.
Das ist wieder typisch deutsch.....genau wie bei Sky rummotzen weil die ja jetzt keinen Fußball
übertragen!
Echt ätzend!

Na, wenn es nur das wäre. Nicht seit wenigen Jahren trägt sich der Staat auf recht wenigen Schultern, vor allem aus der Mittelschicht, relativ gut verdienend und am besten noch LSK 1 ohne Kinder. Wenn jetzt noch abseits der finanziellen Unterstützung körperliche/ geistige dazu kommt, reicht es irgendwann!

Und wann dann noch der Finanzminister in die Kamera grinst und verkündet, WIR haben finanziell vorgesorgt, dann sind das nur diese Abdrückereien der letzten Jahre. Danke für nichts.


Fragmon

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Welche Anwendungsfälle gibt es dann für Abs. 3S1.
Mit fällt keiner ein der nicht in der Person liegt und keine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit hat.

Isie

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Es sind nicht 3 Wochen, sondern 3 Tage. Und wie die Diskussion hier zeigt, ist die Vorschrift anscheinend nicht einschlägig.

Lars73

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@Isie
Wobei es zumindest eine Mindermeinung gibt die Spielraum erzeugen würde (Burger, TVöD – TV-L, 2020). Wenn man nun in der Eile nur einen Kommentar heranzieht wird man kaum von grober Fahrlässigkeit sprechen können...

Für den Bund bin ich einigermaßen optimistisch, dass es noch eine übertarifliche Regelung analog zu Hochwasser- und Schneekatastrophen geben wird.

Spid

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Welche Anwendungsfälle gibt es dann für Abs. 3S1.
Mit fällt keiner ein der nicht in der Person liegt und keine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit hat.

Eine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit ist ja kein Ausschlußgrund für die Anwendung der Norm, vielmehr  sieht die Kommentarliteratur z.B. die Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie (auch) im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen, als Anwendungsfall.

Fragmon

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Welche Anwendungsfälle gibt es dann für Abs. 3S1.
Mit fällt keiner ein der nicht in der Person liegt und keine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit hat.

Eine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit ist ja kein Ausschlußgrund für die Anwendung der Norm, vielmehr  sieht die Kommentarliteratur z.B. die Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie (auch) im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen, als Anwendungsfall.

Das habe ich auch gelesen, obwohl man dies bei uns vermutlich wenn es um dienstlichen Interesse liegt, auch als Dienstreise buchen könnte.

Fallen dir abseits dessen noch weitere Anwendungsfälle ein.

Spid

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Berufung in den Wahlvorstand, wenn das jeweilige Wahlgesetz keine Arbeitsbefreiung vorschreibt und der TB während der Wahl eigentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre.

Fragmon

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Dann ist es wirklich stark abhängig, wie in der Person bedingte Gründe beinhaltet, definiert wird.


Spid

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Die Berufung in ein verpflichtendes Ehrenamt ist ja gerade kein Grund, der in der Person des AN liegt.