Es gibt nun einmal Situationen, in denen man sich nicht an den Wortlaut einer Vorschrift klammert, wobei es hier ja noch nicht einmal der Wortlaut der Vorschrift wäre, sondern nur eine Auslegung.
Seit Inkrafttreten des § 616 BGB, dessen Anwendungsfälle möglicherweise abschließend in § 29 Abs. 1 und 2 TVöD/TV-L geregelt sind, dürfte sich auch die Rechtsmeinung über die Anwendungsfälle verändert haben. Warum sollte man also nicht die Vorschrift des Abs. 3 Satz 1 für weitere Anwendungsfälle nutzen.