Autor Thema: Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall  (Read 36329 times)

Schokobon

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Arbeitnehmerin der Stadt Musterstadt hat die Kinder zur Betreuung bei ebendieser Stadt Musterstadt in einer städtischen KITA.
Nun schließt die Stadt die KITA weswegen die Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten kommen kann.
Die KITA Leitung entscheidet, dass die Arbeitnehmerin nicht in infrastrukturell relevantem Bereich der Verwaltung beschäftigt ist und es kommt daher auch keine Notbetreuung in Frage.
Indirekt vereitelt der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin selbst über die Schließung der eigenen Einrichtung.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass Urlaub/Überstunden/unbezahlte Freistellung erfolgt?
Oder liegt hier ein Annahmeverzug seitens des AG vor und der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Entgelts bei Freistellung verpflichtet?

Max

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Oder liegt hier ein Annahmeverzug seitens des AG vor und der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Entgelts bei Freistellung verpflichtet?
Der AG lässt die AN doch arbeiten!?

Schokobon

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Wenn die Arbeitnehmerin die Kinder mit ins Büro bringt und mit in den Außendienst nimmt: Ja.
Home-Office, anderweitige Betreuung ist nicht möglich.

Spid

  • Gast
Einen Annahmeverzug kann ich nicht erkennen. Der AG würde die Arbeitsleistung der AN ja annehmen.

Schokobon

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Aber er streicht ihr zugleich die Betreuung weg (die die Arbeitnehmerin nur dank Zugehörigkeit zur Stadt und nur zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Anspruch nimmt) und verunmöglicht ihr damit das Arbeiten, da keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Logisch!

Spid

  • Gast
Das führt aber nicht zum Annahmeverzug.

Schokobon

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Führt es zu einem Umstand aus dem sich eine bezahlte Freistellung über die Dauer der KITA-Schließung ableiten lässt?

Max

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Die Organisation des Privatlebens obliegt einem schon noch selbst.

Spid

  • Gast
Führt es zu einem Umstand aus dem sich eine bezahlte Freistellung über die Dauer der KITA-Schließung ableiten lässt?

Wenn der Betreuungsvertrag an das Dienstverhältnis zur Stadt geknüpft ist, könnte man etwas über §273 Abs. 1 BGB konstruieren - aber auch nur dann, wenn die Gebührensatzung auch bei Schließung der Kita weiterhin zur Gebührenpflichtigkeit führt.

Schokobon

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Die Gebührensatzung sagt:
Zitat
§ 7 Grundsätze und Maßstab der Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Verpflegung sind Gebühren
gemäß der Anlage ‚Gebührenverzeichnis’ zu entrichten. Die Gebühr ist eine Beteiligung an
den gesamten jährlichen Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Aus diesem Grund
ist sie auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen
des Kindes immer für den vollen Monat im Voraus zu entrichten. Ein Wechsel der
Einrichtung unterbricht die Gebührenpflicht nicht.

Betreuungsvertrag liegt mir aktuell nicht vor; wir gehen aber mal von einer Verknüpfung aus.

Lio1896

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Die Situation ist an Peinlichkeit gar nicht mehr zu überbieten. Die Beamten bekommen für die Betreuung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge und bei Angestellten geht's nicht. Homeoffice fällt bei Kundenkontakt und Personenbezogenen Daten vollkommen aus.

Soviel zu Themen von Vereinbarkeit von Familie und Beruf, lächerlich einfach nur noch lächerlich. Jedes Unternehmen schickt seine Mitarbeiter in Home Office obwohl nicht mal Verdachtsfälle bestehen, bei denen geht das, die machen Lohnfortzahlung und holen es sich vom Staat wieder.

Im ÖD kannst du als Angestellter zu sehen wie du das geregelt bekommst.

Und die kinderlose Fraktion erzählt hier auch so ein Blödsinn.. ja dann müssen wir deren Arbeit noch mitmachen blah bläh blupp, schämt euch einfach.

Lars73

  • Gast
"Jedes Unternehmen schickt seine Mitarbeiter in Home Office obwohl nicht mal Verdachtsfälle bestehen, bei denen geht das, die machen Lohnfortzahlung und holen es sich vom Staat wieder."

Jedes Unternehmen? Offen gesagt sehe ich noch viele Arbeitnehmer die ganz normal arbeiten müssen.

Wie holt man sich die Lohnfortzahlung vom Staat wieder?



Spid

  • Gast
Die Gebührensatzung sagt:
Zitat
§ 7 Grundsätze und Maßstab der Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Verpflegung sind Gebühren
gemäß der Anlage ‚Gebührenverzeichnis’ zu entrichten. Die Gebühr ist eine Beteiligung an
den gesamten jährlichen Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Aus diesem Grund
ist sie auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen
des Kindes immer für den vollen Monat im Voraus zu entrichten. Ein Wechsel der
Einrichtung unterbricht die Gebührenpflicht nicht.

Betreuungsvertrag liegt mir aktuell nicht vor; wir gehen aber mal von einer Verknüpfung aus.

Dann käme möglicherweise eine berechtigte Leistungsverweigerung nach der genannten Norm infrage, der Vergütungsanspruch käme dann über §615 BGB. Stünde aber wacklig und ohne mir bekannte Kommentierung oder relevante Rechtsprechung. Wäre also eher was, um den AG unter Druck zu setzen, um mit ihm zu einer Einigung zu kommen.

Lio1896

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Dann geh mal zu den Global Playern in Niedersachsen und frag mal nach wie viele Mitarbeiter von denen die Kinder haben nicht im Homeoffice arbeiten. Ich rede hier nicht von Maler Schulze mit seinem Drei Mann Betrieb.

WasDennNun

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Und ich frage mich, wie viel Menschen in so einer Situation AU schreiben (äh telefonieren) lassen, weil sie urplötzlich psychosomatisch die Anzeichen von Corona entwickeln.