Bei TB ist Sonderurlaub stets ohne Fortzahlung des Entgelts, siehe §28 TVÖD. Die VKA hat ihren Mitgliedsverbänden ermöglicht, den Mitgliedern eine übertarifliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen - also nichts mit Sonderurlaub. Da geht es aber erstmal um das Binnenverhältnis Arbeitgeberverband <-> Mitglied, denn die KAVe untersagen ihren Mitgliedern grundsätzlich übertarifliche Regelungen. In NI besteht weiterhin das Problem, daß das NKomVG den Gemeinden übertarifliche Regelungen grundsätzlich untersagt. Mithin ist bereits die übertarifliche Anwendung der Regelungen des §29 Abs. 3 Satz 1 rechtswidrig und macht den Verantwortlichen ggfs. schadensersatzpflichtig, sofern das Land für seine Bediensteten nicht eine wirkungsgleiche begünstigende Anwendung festgelegt hat.