Autor Thema: Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall  (Read 36321 times)

Lio1896

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #120 am: 18.03.2020 15:58 »
Hier die Stellungnahme des KAV NW (auf Basis des VKA-Beschlusses):

"Freistellungsthematik angesichts der Schließung von Kitas und Schulen

Einen weiteren Aspekt im Zusammenhang mit etwaigen Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen stellt die Frage einer etwaigen Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung oder ggf. gegen Entgeltzahlung dar. Arbeitsrechtlich ist das Thema Freistellung im Zusammenhang mit Kita- und Schulschließungen nicht neu, da in der Vergangenheit auch immer wieder Kitas im Zusammenhang mit Streikaktionen mehrere Wochen geschlossen waren und Beschäftigte hier über die Betreuung der Kinder durch Dritte, durch Einbringen von Überstundenguthaben und Urlaub oder über den Weg der Freistellung ohne Bezüge diese Zeit überbrückt haben. Aktuell ist allerdings im Zusammenhang mit der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus eine hierzu veränderte Situation gegeben, da z.B. Eltern oder Großeltern, die früher bei der Betreuung mit eingesprungen sind, heute aufgrund des höheren Lebensalters teilweise zur sog. Risikogruppe gehören und damit vielfach als Betreuungsalternative zur Überbrückung der Schließungszeit ausscheiden.
Wenn der Beschäftigte nach möglichst frühzeitiger Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber objektiv keinerlei sachgerechte Lösung für die sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Betreuung findet (an dieser Stelle sind die Umstände des Einzelfalls, wie das Alter des Kindes oder die Möglichkeit von Varianten - z.B. Mobile Working zu berücksichtigen) kann sich insofern die Frage stellen, ob der
Beschäftigte anstatt der Erbringung der Arbeitsleistung dann ggf. tatsächlich den Weg einer Freistellung ohne Entgelt in Anspruch nehmen müsste.
Für den Fall, dass Beschäftigte aufgrund der Schließung einer Kindertagesstätte oder einer Schule die Betreuung ihres minderjährigen und nicht erkrankten Kindes übernehmen müssen, ist die Rechtslage grundsätzlich so, dass kein Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung besteht. Vielmehr sind die Beschäftigten auf die Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs oder eines unbezahlten Sonderurlaubs zu verweisen. Hintergrund ist, dass § 29 Abs. 1 TVöD abschließend die Fälle regelt, in denen Beschäftigte aus persönlichen Gründen anlassbezogen einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung haben. Die Betreuung der eigenen Kinder ist dort nur für den Fall der schweren Erkrankung derselben geregelt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (vgl. § 29 Abs. 1 Buchst. e, bb) TVöD). Auf § 616 BGB kann zur Begründung von Ansprüchen bei Tarifbeschäftigten nicht zurückgegriffen werden, da dieser tarifdispositiv ist und durch § 29 TVöD abbedungen ist.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD kann der Arbeitgeber allerdings in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bis zu drei Arbeitstagen gewähren. „Sonstige Fälle“ i. S. d. Satzes 1 von Absatz 3 sind andere als die in § 29 Abs. 1 TVöD tatbestandlich normierten Anlässe, einschließlich der durch diese Tatbestandswirkung ausgeschlossenen Anlässe nach § 616 BGB und andere als die in Absatz 2 tatbestandlich vorausgesetzten Anlässe. Eine für die Interessen des Beschäftigten dem Grunde oder der Höhe nach nicht ausreichende Arbeitsbefreiung nach den Tatbeständen des Absatzes 1 darf nicht als „sonstiger Fall“ gewertet werden; hinsichtlich der Betreuung des eigenen und nicht erkrankten Kindes entfaltet der Absatz 1 damit an sich eine Sperrwirkung, worauf wir in der letzten Woche auch jeweils die Mitgliedschaft im Rahmen von Beratungsgesprächen hingewiesen haben.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation der Ausbreitung des Coronavirus und der Schließung von Kitas und Schulen erheben wir seitens des KAV NW aber verbandsseitig keine Bedenken, wenn die in § 29 Abs. 3 TVöD enthaltene Regelung zur Freistellung gegen Entgeltzahlung für sog. „Sonstige Fälle“ übertariflich auch für Fälle angewendet wird, in denen Beschäftigte infolge der durch den Coronavirus eingetretenen Sondersituation eine Betreuung ihres Kindes nicht anderweitig sicherstellen können. Bei der Umsetzung der übertariflichen Gewährung wird bei der hierzu vor Ort zu treffenden Entscheidung immer auch die Frage der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung mit zu berücksichtigen sein.
Die vorstehende Verbandsaussage beruht auf dem nachfolgend aufgeführten gestern Nachmittag getroffenen Beschluss der Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 16. März 2020, welcher die Voraussetzungen der tariflichen Öffnung, die auch für die Umsetzung im Bereich des KAV NW gelten, nochmals im Einzelnen beschreibt. Die tarifliche Öffnung, die derzeit parallel in die Beschlussfassung der VKA-Mitgliederversammlung geht, kann aus Sicht der VKA-Geschäftsführerkonferenz im Vorgriff hierauf aber bereits unmittelbar angewendet werden.
Im Einzelnen hat die VKA-Geschäftsführerkonferenz zu dem Zweck, den Mitgliedern der Mitgliedverbände der VKA in der besonderen Konstellation der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuften Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 dieser Notsituation angepasste adäquate Reaktionsmöglichkeiten zu eröffnen, am gestrigen Nachmittag des 16. März 2020 folgenden Beschluss zur übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD gefasst:
Beschluss der VKA-Geschäftsführerkonferenz zur übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD wegen der besonderen Notsituation aufgrund der als Pandemie einge-stuften Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus:
„Die VKA ermöglicht, dass die Mitgliedverbände der VKA es ihren Mitgliedern zunächst zeit-lich befristet bis einschließlich 30. Juni 2020 freistellen, deren Beschäftigten unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung über den Wortlaut von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD hinaus Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD zu gewähren 1:
• Tatsächliche Schließung bzw. Nicht-Öffnung einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kin-dertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o.ä.) oder Schule zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2 (Corona-Virus).
• Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
• Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sicherge-stellt werden.2
• Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.3
Vorab sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, mobiles Arbeiten sowie bestehende positive Salden von Arbeitszeitkonten, insbesondere aufgrund von Gleitzeitguthaben, Über-stunden bzw. Mehrarbeit, sowie bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren zu nutzen. Soweit solche Möglichkeiten bestehen, sollten diese vordringlich genutzt werden.
Entsprechendes gilt für die Geltungsbereiche des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) und des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA).“
1 Hinweis des KAV NW: Der VKA-Beschluss lässt bewusst eine Zeitvorgabe offen, um flexibel und passgenau auf die örtlichen Gegebenheiten reagieren zu können. Der Bund hat an dieser Stelle z.B. eine Öffnung von bis zu 10 Tagen unter engen Voraussetzungen vorgesehen; in der diesbezüglich vor Ort zu treffenden Entscheidung wird es auf die spezielle Situation des Einzelfalls ankommen.
2 Hinweis des KAV NW: Für Beschäftigte in sog. „kritischen Infrastrukturen“ bestehen bekanntlich alternative Betreuungsmöglichkeiten.
3 Hinweis des KAV NW: Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung ist vorrangig zu berücksichtigen."


Auch wenn ich es eigentlich komplett anders lese in dem Rundschreiben, vielleicht auch zu Dumm bin es zu verstehen, in Niedersachsen bleibt es dabei, zumindest in unserer Behörde, für Angestellte bis zu 3 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung.

Spid

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #121 am: 18.03.2020 16:17 »
Es gibt bei TB keinen Sonderurlaub unter Fortzahlung des Entgelts.

Schokobon

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #122 am: 18.03.2020 16:21 »
Ich befürchte der Beschluss der VKA entfaltet keinerlei Verbindlichkeit bei einem Arbeitgeber.

Lio1896

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #123 am: 18.03.2020 16:28 »
Es werden bis zu drei Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung gewährt. Erst sollte es analog zu den Beamten bis zu 6 Wochen gelten, dies wurde aber vom KVA/Vka einkassiert. Jetzt haben sich die Arbeitgeberverbände geeinigt und daraus lese ich das es bis zum 30.06 unter den bestimmt Voraussetzungen durchaus Sonderurlaub nach Paragraph 29 ivm mit Paragraph 21 TVöD doch möglich ist. Zumindest lese ich das so, also Fakt jetzt für Beamte 6 Wochen und für Angestellte 3 Tage  :D

Spid

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #124 am: 18.03.2020 17:06 »
Bei TB ist Sonderurlaub stets ohne Fortzahlung des Entgelts, siehe §28 TVÖD. Die VKA hat ihren Mitgliedsverbänden ermöglicht, den Mitgliedern eine übertarifliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen - also nichts mit Sonderurlaub. Da geht es aber erstmal um das Binnenverhältnis Arbeitgeberverband <-> Mitglied, denn die KAVe untersagen ihren Mitgliedern grundsätzlich übertarifliche Regelungen. In NI besteht weiterhin das Problem, daß das NKomVG den Gemeinden übertarifliche Regelungen grundsätzlich untersagt. Mithin ist bereits die übertarifliche Anwendung der Regelungen des §29 Abs. 3 Satz 1 rechtswidrig und macht den Verantwortlichen ggfs. schadensersatzpflichtig, sofern das Land für seine Bediensteten nicht eine wirkungsgleiche begünstigende Anwendung festgelegt hat.

Lars73

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #125 am: 18.03.2020 17:14 »
Laut einer Agenturmeldung will das BMAS eine gesetzliche Lösung für Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall wegen fehlender Kinderbetreuung vorlegen. Die Agenturmeldung spricht nur von Schule nicht Kita. Der Vorschlag soll bereits nächste Woche an den Bundestag gehen. Bleibt die Frage wie die Regelung aussehen soll und ob und wann diese kommt.

Schokobon

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #126 am: 18.03.2020 17:17 »
Und ob diese Regelung ggfls. auch rückwirkend angewandt werden kann für diejenigen, die jetzt schon Entgeltausfall erlitten haben.
Oder ob die Regelung so ausgestaltet wird, dass sich die AG die Lohnkosten, die sie übertariflich geleistet haben, erstatten lassen können.

Texter

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #127 am: 18.03.2020 19:11 »
Wie sieht es denn bei euch aus? ist es wirklich ein praktisches Problem?

Wir haben gefühlt keine Probleme. Alle Eltern machen Telearbeit, kommen am Nachmittag, wollten Urlaub, um Zeit mit den Kids zu verbringen oder haben eine Bescheinigung für die Notbetreuung bekommen.

Ich behaupte mal, dass diese übertarifliche Regelung jetzt eher zu Problemen führt, weil alle dann doch lieber bezahlt frei haben wollen.

BAT

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #128 am: 18.03.2020 19:48 »
Wie sieht es denn bei euch aus? ist es wirklich ein praktisches Problem?

Wir haben gefühlt keine Probleme. Alle Eltern machen Telearbeit, kommen am Nachmittag, wollten Urlaub, um Zeit mit den Kids zu verbringen oder haben eine Bescheinigung für die Notbetreuung bekommen.

Ich behaupte mal, dass diese übertarifliche Regelung jetzt eher zu Problemen führt, weil alle dann doch lieber bezahlt frei haben wollen.

+1

Bei uns müssten eher die Kappungsgrenzen rauf- oder ausgesetzt werden, weil die Überstunden auflaufen.

Und uns fallen nun diese nicht minimierten Wochenarbeitsstunden auf die Füsse, da eine Präsenzarbeit im Schichtsystem mit den Wochenstunden des TVÖD schwer vereinbar ist.

Spid

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #129 am: 18.03.2020 20:14 »
Inwiefern? Es stehen pro Woche doch 82 zuschlagfreie Stunden zur Verfügung, da kriegt man das doch leicht hin:
MO-DO 6-12 (6) 12-21 (8,5)
FR 6-12 (6) 12-20:30 (8)
SA 6-12 (6)

Wechsel nach 5 Wochen, um Schichtzulage zu vermeiden. Man hätte sogar noch 1,5 Stunden pro Woche Luft.

BAT

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #130 am: 18.03.2020 20:15 »
Wie kommst du auf zwei Personen pro Büro`?

Spid

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« Antwort #131 am: 18.03.2020 20:21 »
Wo hätte ich derlei vermutet?

Schokobon

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #132 am: 18.03.2020 21:20 »
Wir haben gefühlt keine Probleme.
Gefühlt.

Alle Eltern machen Telearbeit
Bietet unsere große Kreisstadt nicht an weil seit Jahrzehnten nicht für nötig erachtet wurde entspr. Infrastrukturen zu schaffen. Auf die Schnelle lässt sich der riesige Bedarf jetzt nicht decken. Es liegen weder die technische Ausstattung noch Konzepte o.ä. vor.

kommen am Nachmittag
Wer betreut dann die Kinder?

wollten Urlaub, um Zeit mit den Kids zu verbringen
Ritterlicher Gedanke. Aber nicht möglich, wenn der Urlaub für die regulären Schließ- und Ferienzeiten (die ja noch kommen) der Einrichtungen gebraucht wird.

haben eine Bescheinigung für die Notbetreuung bekommen.
Dann haben sie Glück und sind "systemrelevant" beschäftigt.
Wird in besagter Kreisstadt für Mitarbeiter des Ordnungsamts z.B. verneint. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung scheint in dieser Krisensituation nicht in jeder Gemeinde Priorität zu haben.

Ich behaupte mal, dass diese übertarifliche Regelung jetzt eher zu Problemen führt, weil alle dann doch lieber bezahlt frei haben wollen.
Ist doch in Ordnung.

Texter

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #133 am: 19.03.2020 06:49 »
Der riesige Bedarf war bei uns relativ schnell weg, als alle Einzelhändler, Autohäuser und Fabriken dicht gemacht haben. Ich denke in vielen Fällen ist der Partner jetzt zu Hause.

Systemrelevant ist bei uns auch nur die Feuerwehr und der Erziehungsbereich.

Keeper83

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Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
« Antwort #134 am: 19.03.2020 13:08 »
Wie sieht es denn bei euch aus? ist es wirklich ein praktisches Problem?

Wir haben gefühlt keine Probleme. Alle Eltern machen Telearbeit, kommen am Nachmittag, wollten Urlaub, um Zeit mit den Kids zu verbringen oder haben eine Bescheinigung für die Notbetreuung bekommen.

Ich behaupte mal, dass diese übertarifliche Regelung jetzt eher zu Problemen führt, weil alle dann doch lieber bezahlt frei haben wollen.

Bin ich eigentlich der einzige der seine Tätigkeit nicht ausüben und gleichzeitg drei kleine Kinder betreuen kann? Wie macht ihr das alle? Da fehlt mir irgendwie das Talent. #Telearbeit