Autor Thema: Beurlaubung, Ausland, Beihilfe  (Read 2028 times)

Stefan81

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Beurlaubung, Ausland, Beihilfe
« am: 15.03.2020 13:41 »
Wir haben unsere Tochter im aussereuropaeischen Ausland zur Welt gebracht. Nun wurden unsere Beihilfeantraege allesamt abgelehnt, da die Tochter nicht im Familienzuschlag beruecksichtigt ist. Im Familienzuschlag beruecksichtigt werden kann das Kind angeblich nur, wenn es Kindergeld bekommt. Kindergeld bekommt es aber erst dann wieder, wenn wir zurueck in Deutschland sind (und zurueckkehren moechten wir angesichts Corona so spaet wie moeglich).

Ist es wirklich so, dass unser Kind nicht beihilfeberechtigt ist, nur weil wir kein Kindergeld beantragt haben?

Gustl

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Antw:Beurlaubung, Ausland, Beihilfe
« Antwort #1 am: 15.03.2020 18:19 »
Was bedeutet "Beurlaubung"?
Bist Du ohne Dienstbezüge aus familienbezogenen Gründe beurlaubt, wohnst im Ausland und die Ehefrau ist keine Beamtin? Mithin handelt es sich nicht um einen dienstlichen Auslandsaufenthalt und Du erhälst keinen Auslandszuschlag?

Im Falle eines dienstlichen Auslandsaufenthalts wäre Eure Tochter in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig wäre. Letzteres träfe gem. § 4 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung nur dann zu, wenn der Beamte im Ausland einen Anspruch auf einen Auslandszuschlag hätte, was vorliegend offenbar nicht der Fall ist. Sodann entstünde automatisch ein Beihilfeanspruch für das Kind. Ein Bezug von Kindergeld ist dabei entbehrlich, es ist ausreichend, dass das Kindergeld im Inland zustehen würde.

Folglich bildet der tatsächliche Bezug von Kindergeld keine Voraussetzung der Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe. Die Voraussetzung besteht vielmehr im Erhalt des Auslandszuschlags über den eine Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag (und damit in der Beihilfe) im Ausland überhaupt erst entsteht.

Da Du derzeit aufgrund des offenbar auf Dauer angelegten Auslandsaufenthaltes keinen Kindergeldanspruch hast, entfällt der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im (vorgeburtlich festgesetzten) Familienzuschlag, ein Anspruch auf Beihilfe für das Kind besteht korrekterweise nicht.

Stefan81

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Antw:Beurlaubung, Ausland, Beihilfe
« Antwort #2 am: 15.03.2020 20:34 »
Elternzeit im Ausland unter Aufgabe des Wohnsitzes im Inland, Ehefrau keine Beamtin.

ReKo1808

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Antw:Beurlaubung, Ausland, Beihilfe
« Antwort #3 am: 16.03.2020 10:18 »
Hallo Stefan!

Wir haben unsere Kinder in Deutschland geboren und halten uns auch im Inland auf.
Als wir die Krankenhausrechnung eingereicht haben, wurde uns mitgeteilt, dass wir erst nachweislich Familienzuschlag für das Kind bekommen müssen. Der wiederum ist an die Kindergeldzahlung geknüpft.(Aussage Bezüge zahlende Stelle und Beihilfestelle)
Beide Anträge befanden sich zu der Zeit noch in Bearbeitung.
Deshalb mussten wir erst auf den Bescheid warten und konnten die Rechnung dann erfolgreich einreichen.

Wenn es exakt so auf eure Situation anwendbar ist, sieht es wohl so aus, als hätte das Kind keinen Beihilfeanspruch.

Dennoch empfehle ich bei solchen Fragen einfach direkt die Beihilfestelle anrufen oder aber auch die Personal bearbeitende Stelle. Die können in der Regel auch Auskunft darüber geben.

PS: Glückwunsch zum - hoffentlich gesunden - Nachwuchs :)

MfG

Gustl

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Antw:Beurlaubung, Ausland, Beihilfe
« Antwort #4 am: 16.03.2020 10:18 »
In der Konstellation ist das Kind nicht berücksichtigungsfähig. Selbst wenn es berücksichtigungsfähig wäre, dann würde die Beihilfe aufgrund des privaten Charakters Eures Auslandsaufenthalts nur leisten, wenn eine sofortige Behandlung geboten war (Notfall). Routinenuntersuchungen sind ohnehin nicht beihilfefähig.

Ebensowenig sind Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung beihilfefähig. Ich nehme an, Du hast eine Auslandskrankenversicherung, falls nicht, wäre der dringende Abschluss anzuraten (falls sich überhaupt noch ein Anbieter finden lässt). Damit wären dann auch die Behandlungskosten des neugeborenen Kindes abgesichert. Die weit überwiegende Mehrheit aller Auslandskrankenversicherungen muss vor Reiseantritt und mit deutschen Wohnsitz abgeschlossen werden.