Autor Thema: Probezeit beim Bundesbeamten  (Read 3381 times)

Keep83

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Probezeit beim Bundesbeamten
« am: 15.03.2020 21:40 »
Hallo an alle,

ich wurde am 17.01.2020 zum Bundesbeamten auf Probe ernannt.
Inzwischen habe ich ein Schreiben mit der Einstufung bekommen.
Da mir 12,5 Jahre Erfahrungszeit anerkannt worden ist, werde ich in Stufe 5 eingruppiert.
Ich habe vor der Verbeamtung 3 Jahre und 9 Monate bei der selben Bundesbehörde als Tarifbeschäftigter gearbeitet.
Meine Frage nun: Wie lange wird wohl die Probezeit sein?

Gruß Keep83

sr4711

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Antw:Probezeit beim Bundesbeamten
« Antwort #1 am: 15.03.2020 23:23 »
§ 11 BBG sollte deine Frage(n) beantworten.

Keep83

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Antw:Probezeit beim Bundesbeamten
« Antwort #2 am: 16.03.2020 07:23 »
Aber was ist dann mit §31 BLV Absatz 2 Satz 2 gemeint ?  ???

Mayday

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Antw:Probezeit beim Bundesbeamten
« Antwort #3 am: 16.03.2020 07:57 »
Aber was ist dann mit §31 BLV Absatz 2 Satz 2 gemeint ?  ???

Im § 31 BLV Absatz 2 gibt es keinen 2. Satz, der Absatz besteht nur aus einem Satz... ;)

sr4711

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Antw:Probezeit beim Bundesbeamten
« Antwort #4 am: 16.03.2020 08:28 »
§ 11 Abs. 1 S. 5 BBG eröffnet doch genau diese Möglichkeit der Rechtsverordnung.

Welches konkretes Verständnisproblem gibt es denn?

Asperatus

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Antw:Probezeit beim Bundesbeamten
« Antwort #5 am: 16.03.2020 17:02 »
Ich würde von einer Probezeit von min. einem und höchstens drei Jahren ausgehen. § 31 Abs. 2 BLV wird meiner Erfahrung nach sehr selten praktiziert, eine Verlängerung über drei Jahre hinaus auf maximal fünf Jahre ebenfalls.

Fraglich ist, welche Zeiten eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jetzigen Laufbahn entspricht und in welche Laufbahngruppe die Verbeamtung erfolgt ist (§ 29 BLV).

Sollte in den höheren Dienst verbeamtet worden sein und nur die drei Jahre und neun Monate Tätigkeit bei der selben Behörde nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jetzigen Laufbahn entsprochen haben, wären zwei Jahre und sechs Monate abzuziehen (§ 29 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV). Das verbleibende eine Jahr und drei Monate könnten auf die Regelprobezeit von drei Jahren angerechnet werden, sodass noch ein Jahr und neun Monate Probezeit verblieben.

Im gehobenen Dienst wären ein Jahr und sechs Monate in Abzug zu bringen (§ 20 Nr. 2 BLV), sodass nur die Mindestprobezeit von einem Jahr absolviert werden müsste.

Bei der Verkürzung der Probezeit handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", also Ermessensentscheidung der Behörde. Relevant ist hier insbesondere die "Hauspolitik".

Fuchs

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Antw:Probezeit beim Bundesbeamten
« Antwort #6 am: 16.03.2020 19:07 »
Denkbar wäre auch, dass am 29.10.19 im Intranet deiner Behörde darüber informiert wurde, dass sofern rechtlich möglich in jedem Fall auf die Mindestprobezeit verzichtet wird.

Die Tatsache, dass du zwar deine Stufenfestsetzung nicht jedoch deine Probezeitfestsetzung erhalten hast, könnte dann daran liegen, dass man dir jetzt nicht gerne mitteilen möchte dass du zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Urkunde zum BaL bekommen sollst.





Elur

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Antw:Probezeit beim Bundesbeamten
« Antwort #7 am: 16.03.2020 21:18 »
Ich wurde nach 20 Jahren Angestellt-Sein zur Beamten auf Probe ernannt und musste tatsächlich noch 3 Jahre Probezeit ableisten. Andere Kollegen, die gleichzeitig mit mir verbeamtet wurden, hatten teilweise nur 1,5 Jahre Probezeit. Das wurde willkürlich und absolut unterschiedlich gehandhabt. Einige Zeit später wurden die Angestellten sogar direkt auf Lebenszeit verbeamtet. Auch in meiner heutigen Behörde wird teilweise direkt auf Lebenszeit verbeamtet.