Ich würde von einer Probezeit von min. einem und höchstens drei Jahren ausgehen. § 31 Abs. 2 BLV wird meiner Erfahrung nach sehr selten praktiziert, eine Verlängerung über drei Jahre hinaus auf maximal fünf Jahre ebenfalls.
Fraglich ist, welche Zeiten eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jetzigen Laufbahn entspricht und in welche Laufbahngruppe die Verbeamtung erfolgt ist (§ 29 BLV).
Sollte in den höheren Dienst verbeamtet worden sein und nur die drei Jahre und neun Monate Tätigkeit bei der selben Behörde nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der jetzigen Laufbahn entsprochen haben, wären zwei Jahre und sechs Monate abzuziehen (§ 29 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV). Das verbleibende eine Jahr und drei Monate könnten auf die Regelprobezeit von drei Jahren angerechnet werden, sodass noch ein Jahr und neun Monate Probezeit verblieben.
Im gehobenen Dienst wären ein Jahr und sechs Monate in Abzug zu bringen (§ 20 Nr. 2 BLV), sodass nur die Mindestprobezeit von einem Jahr absolviert werden müsste.
Bei der Verkürzung der Probezeit handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", also Ermessensentscheidung der Behörde. Relevant ist hier insbesondere die "Hauspolitik".