Autor Thema: Eingruppierung eines bisher falsch eingruppierten Mitarbeiters  (Read 4161 times)

Wuestenfuchs

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Hallo zusammen,

wie würde sich folgender Fall in der Praxis darstellen?

Geplant ist, einen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis neu einzustellen auf eine nach A10 bewertete Stelle. Eine Bewertung im Angestelltenverhältnis gibt es nicht, lediglich die A10 im Beamtenverhältnis. Eine Verbeamtung des Bewerbers kann jedoch nicht erfolgen, da die Höchstqualifikation des neuen Mitarbeiters eine Weiterbildung zum Betriebswirt ist. Nehmen wir mal vorbehaltlich an, die A10-Stelle würde im Angestelltenverhältnis eine E10 sein.

1) Kann ich jemanden als Betriebswirt nach der Entgeltordnung einstellen und nach E10 zahlen? Ist das kompatibel mit der neuen Entgeltordnung?

Im Falle dessen, dass eine Eingruppierung nach E10 nicht möglich wäre:
2) Was geschieht, wenn dieser Mitarbeiter bei seinem bisherigen Arbeitgeber (fälschlicherweise) bisher aber auch schon nach E10 gezahlt wurde? Kann ich ihn dann einfach einer anderen Entgeltgruppe (E9a, E9b, E9c?) zurordnen?

3) Welche EG kann ich diesem potentiellem Mitarbeiter überhaupt zuordnen?

Besten Dank für eure Antworten.

Kaiser80

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Gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht?


WasDennNun

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1) Ja, wenn die Tätigkeiten entsprechend sind.
2.) Was interessiert der vorherige AG? Das berührt euch nicht, ist ja ein neuer Arbeitsvertrag.  Ist höchsten interessant für den neuen MA, bzgl. Stufen und einschlägige berufserfahrung.
3.) Max E14, sofern er E15 Tätigkeiten übertragen bekommt.

Ansonsten hilft da nur: Feststellen in welcher EG die auszuübenden Tätigkeiten sind und der Rest ergibt sich "von alleine" Die Ausbildung spielt dann je nach Tätigkeit nur noch eine "untergeordnete" Rolle. Nämlich da wo Ausbildungs- und Prüfungspflich besteht.

PS: Ja diese Antworten helfen nicht wirklich, aber mehr gibt deine Schilderung nicht wirklich her.

Kaiser80

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3.) Max E14, sofern er E15 Tätigkeiten übertragen bekommt.



Sicher?

Spid

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Schon die Überschrift ist ein Oxymoron, da TB nicht falsch eingruppiert sein können. TB sind vielmehr entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Aus der Bewertung der Stelle für Beamte lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf die Eingruppierung von TB ziehen. Insbesondere die schon aufgeworfene Frage zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist wesentlich zur Beantwortung der Fragen.

WasDennNun

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3.) Max E14, sofern er E15 Tätigkeiten übertragen bekommt.



Sicher?
Denke schon, warum nicht? Oder gilt im TVöD Kommune nicht die Regelung, dass, wenn Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt sind, man eine EG niedriger eingruppiert ist?

Lars73

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Trotzdem ist die E15 ja nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Also wäre unter entsprechenden Voraussetzungen auch eine E15 möglich.

Organisator

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Trotzdem ist die E15 ja nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Also wäre unter entsprechenden Voraussetzungen auch eine E15 möglich.

...die Höchstqualifikation des neuen Mitarbeiters eine Weiterbildung zum Betriebswirt ist.

@ lars: ist das so?

Spid

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Da keine Aussagen dazu getroffen wurden, ob ggfs. die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllt wären, ist das so.

Kaiser80

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Ach der verdammte "sonstige"...

Organisator

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Da keine Aussagen dazu getroffen wurden, ob ggfs. die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllt wären, ist das so.

Laut Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten erfüllt wären. Demnach wäre es eben nicht so ;)

Spid

  • Gast
Die Sachverhaltsschilderung zielt aber weder auf eine E15-Tätigkeit ab und setzt sich mithin nicht damit auseinander, ob jemand „sonstiger Beschäftigter“ im Hinblick auf einen Beschäftigten, der ein der - ja überhaupt nicht bekannten - Tätigkeit entsprechendes wissenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat, sei. Wie @Lars73 zutreffend schrieb, ist eine Eingruppierung „unter entsprechenden Voraussetzungen“ in E15 nicht ausgeschlossen.

Wuestenfuchs

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Danke vorab für die zahlreichen Rückmeldungen.
Mir geht es grundsätzlich ja da drum, ob die "Öffnung" der Entgeltgruppe E10 und aufwärts für einen mit Weiterbildung zum Betriebswirt möglich ist

Kaiser80

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Was ja nun tatsächlich beantwortet ist.

Spid

  • Gast
Danke vorab für die zahlreichen Rückmeldungen.
Mir geht es grundsätzlich ja da drum, ob die "Öffnung" der Entgeltgruppe E10 und aufwärts für einen mit Weiterbildung zum Betriebswirt möglich ist

Welche „Öffnung“? Und was ist mit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht? Gilt sie nun räumlich, sächlich und persönlich?