Auszüge aus Rundschreiben „M“ 3, 4 und 5/2020 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV BrdBg):
Nicht erkrankte Beschäftigte stehen grundsätzlich in der Pflicht zur Arbeitsleistung.
Grundsätzlich bleibt auch bei einer neuartigen Virus-Erkrankung die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung unberührt. Den Beschäftigten steht kein allgemeines Zurückbehaltungsrecht bzgl. ihrer Arbeitsleistung zu, weil sie etwa auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz oder aber durch Kontakte mit anderen am Arbeitsplatz potentiell einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt sein könnten.
Beschäftigte sind daher im Grundsatz weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Folge zu leisten. Demzufolge können Beschäftigte also nicht vor-sorglich aus Angst vor Ansteckung auf dem Arbeitsweg oder im Betrieb bzw. in der Verwaltung selbstbestimmt der Arbeit fernbleiben.
Um ggf. eine Betriebs(teil)schließung zu vermeiden und die Arbeitsabläufe aufrecht zu erhalten
ist die Dienststelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zur einseitigen Anordnung von Überstunden berechtigt. Die Beschäftigten wären aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Treu-epflicht gehalten, insofern Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich vereinbarte Maß auszuüben.
Ist der Arbeitnehmer infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG. Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann in Betracht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft.
Ein Verschulden kommt u.a. in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzel-nen darzulegen.
Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht dies zu seinen Lasten.
Auch insoweit ist der Arbeitgeber berechtigt, aus einem privaten Auslandsaufenthalt zurückkehrende Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.
Aufgrund einer zur sofortigen Umsetzung freigegebenen Beschlussfassung der Geschäftsführerkonferenz der VKA zum arbeitsrechtlichen Umgang mit Schul- und Kita-Schließungen kann im Bereich des KAV Brandenburg übertariflich ab sofort folgende Regelung umgesetzt werden:
Unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann bis zum 30. Juni 2020 unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung über den Wortlaut von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD hinaus erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden:
1. Tatsächliche Schließung bzw. Nicht-Öffnung einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kindertages-stätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o.ä.) oder Schule zur Eindämmung der Aus-breitung des neuartigen SARS-CoV-2.
2. Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
3. Eine vorrangig zu nutzende Möglichkeit des mobilen Arbeitens sowie die Möglichkeit, bestehende positive Salden von Arbeitszeitkonten infolge von Gleitzeitguthaben, Überstunden bzw. Mehrar-beit sowie bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren abzubauen, besteht nicht.
4. Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt wer-den.
5. Es stehen der Gewährung keine betrieblichen/dienstlichen Gründe entgegen.