Autor Thema: Minusstunden in Zeiten von Corona  (Read 25019 times)

Zettelpuppe

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Minusstunden in Zeiten von Corona
« am: 18.03.2020 12:42 »
Hallo,
kurz zur Ausgangslage: ich arbeite im öD bei einem kommunalen Arbeitgeber, wir haben Gleitzeitkonten, die natürlich in der aktuellen Lage genutzt werden sollen. Nun haben aber nicht alle Kollegen so viele Überstunden aufgebaut, dass sie damit mehrere Wochen überbrücken könnten. Von oben kam die Anweisung (da die Arbeit auch immer weniger wird): Wer seine Arbeitszeit nicht sinnvoll nutzen kann, soll sich früher ausloggen und Minusstunden machen. Bei uns bricht allerdings gerade so viel weg, dass wir nur ca. 4 von 8 Sollstunden täglich gut füllen können. Aussicht auf Besserung besteht in der aktuellen Lage nicht, eher wirds schlimmer.

Wir würden damit massiv Minusstunden aufbauen, die nur schwer oder gar nicht wieder aufgearbeitet werden können. Kann der AG das verlangen? Dass Urlaub genutzt werden soll/kann, ist klar, aber nicht in jedem Fall möglich.

Vielen Dank für die Hilfe :)

Spid

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Antw:Minusstunden in Zeiten von Corona
« Antwort #1 am: 18.03.2020 12:55 »
Sofern die Vereinbarun zur Gleitzeit es dem AG nicht ermöglicht, einseitig mit entsprechenden Stunden zu verfahren, kannst Du auch Deine Arbeitsleistung am Arbeitsplatz anbieten. Schickt der AG Dich dann dennoch nach Hause, gerät er in Annahmeverzug.

Kati L

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Antw:Minusstunden in Zeiten von Corona
« Antwort #2 am: 19.03.2020 15:57 »
Hallo Zettelpuppe,

bei mir ist es genau so. Mein AG hat alle Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt. Nun sind wir angehalten, drastisch Stunden abzubauen und nicht die normale Tagesarbeitszeit zu stempeln. Folgendes habe ich gefunden:

Wenn der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb schließt und Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen können, befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Das heißt: Die Arbeitnehmer sind nicht krank, könnten und würden gerne arbeiten – der Arbeitgeber kann ihnen das aber nicht ermöglichen. Es ist nicht Schuld der Arbeitnehmer, sondern das Unternehmen kommt in Verzug, das Arbeitsangebot anzunehmen. Die ausfallenden Tage sind kein Urlaub und auch kein Überstundenabbau.

Die Frage ist, ob das ebenfalls für den ÖD gilt.

Viele Grüße
Kati


WasDennNun

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Antw:Minusstunden in Zeiten von Corona
« Antwort #3 am: 19.03.2020 16:03 »
Die Frage ist, ob das ebenfalls für den ÖD gilt.
Nein, die Frage ist wie die Vereinbarung zwischen Dir und deinem Ag ist.
Es gibt im ÖD welche, da kann der AG sagen: Du arbeitest heute nur 6h und morgen 10h und es gibt welche da kann er das nicht.

Zettelpuppe

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Antw:Minusstunden in Zeiten von Corona
« Antwort #4 am: 19.03.2020 16:38 »
Danke euch. Recht viel schlauer bin ich noch nicht, aber ich weiß, dass mein AG dran ist, das zu klären. Am Arbeitsplatz kann ich gerade nicht zur Verfügung stehen, da ich zur Risikogruppe gehöre.

Organisator

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Antw:Minusstunden in Zeiten von Corona
« Antwort #5 am: 19.03.2020 16:42 »
Was ist denn nach der Antwort von Spid unklar?

Ob dein Arbeitgeber das von dir beschriebene Vorgehen verlagen kann ergibt sich aus der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit (oder ähnlichem).

HarteZeiten

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Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #6 am: 19.03.2020 21:03 »
Ich arbeite bei einer Kommune in NRW in einem -jetzt geschlossenen - Stadtteilzentrum. Heute ein Brief mit der Aufforderung bereits übertragenen und genehmigten Resturlaub (gep lant für Mai) zu nehmen,  danach Minusstunden aufzubauen oder mich unbezahlt freistellen zu lassen. Es gab keinerlei Rücksprache, geschlossen für Veranstaltungen sind wir erst seit gestern, Arbeit gibt es genug, konzeptionell, Hilfsdienst organisieren, online Angebote vorbereiten etc.
Das Ende der Schließung ist ja noch gar nicht abzusehen, das wären ja unter Umständen mehr als hundert Minusstunden.
So geht ja alles auf das Risiko des Arbeitnehmers, ist das rechtmäßig?

Spid

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Antw:Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #7 am: 19.03.2020 21:04 »
Nein.

HarteZeiten

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Antw:Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #8 am: 20.03.2020 05:27 »
Habt ihr Vorschläge? Wie können meine Kollegen und ich uns wehren?

Spid

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Antw:Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #9 am: 20.03.2020 05:58 »
Dem AG die eigene Arbeitsleistung am Arbeitsplatz anbieten. Nimmt er sie nicht an, gerät er in Annahmeverzug.

Stefl

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Antw:Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #10 am: 20.03.2020 06:53 »
Auf was für abenteuerliche Ideen manche AGs kommen...

Wobei der KAV Sachsen zumindest die Meinung vertritt, dass der Stundenabbau des Zeitarbeitskontos per Anordnung zulässig ist. Erholungsurlaub, Einstellung Entgeltzahlung, Minusstunden nehmen allerdings ausdrücklich nicht.

Kryne

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Antw:Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #11 am: 20.03.2020 07:16 »
Habt ihr Vorschläge? Wie können meine Kollegen und ich uns wehren?

Wenn du eine Rechtsschutz hast, würde ich direkt was vom Anwalt aufsetzen lassen, falls ein schriftlicher Einwand deinerseits ignoriert wird.

Ist ja leider in vielen Fällen das Einzige was fruchtet.

Doraymefayzo

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Antw:Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #12 am: 20.03.2020 07:57 »
Schon krass was einige AG im ÖD sich rausnehmen.

Du musst ja nicht gleich einen Anwalt einschalten. Erstmal ihn nett daruaf hinweisen, dass das so nicht erlaubt ist
Du willst ja arbeiten, er lässt dich aber nicht. Also hat er Pech gehabt.

clericus organization

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Antw:Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #13 am: 20.03.2020 08:15 »
Auszüge aus Rundschreiben „M“ 3, 4 und 5/2020 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV BrdBg):

Nicht erkrankte Beschäftigte stehen grundsätzlich in der Pflicht zur Arbeitsleistung.

Grundsätzlich bleibt auch bei einer neuartigen Virus-Erkrankung die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung unberührt. Den Beschäftigten steht kein allgemeines Zurückbehaltungsrecht bzgl. ihrer Arbeitsleistung zu, weil sie etwa auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz oder aber durch Kontakte mit anderen am Arbeitsplatz potentiell einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt sein könnten.

Beschäftigte sind daher im Grundsatz weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Folge zu leisten. Demzufolge können Beschäftigte also nicht vor-sorglich aus Angst vor Ansteckung auf dem Arbeitsweg oder im Betrieb bzw. in der Verwaltung selbstbestimmt der Arbeit fernbleiben.

Um ggf. eine Betriebs(teil)schließung zu vermeiden und die Arbeitsabläufe aufrecht zu erhalten
ist die Dienststelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zur einseitigen Anordnung von Überstunden berechtigt. Die Beschäftigten wären aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Treu-epflicht gehalten, insofern Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich vereinbarte Maß auszuüben.

Ist der Arbeitnehmer infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG. Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann in Betracht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft.

Ein Verschulden kommt u.a. in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzel-nen darzulegen.
Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht dies zu seinen Lasten.

Auch insoweit ist der Arbeitgeber berechtigt, aus einem privaten Auslandsaufenthalt zurückkehrende Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.

Aufgrund einer zur sofortigen Umsetzung freigegebenen Beschlussfassung der Geschäftsführerkonferenz der VKA zum arbeitsrechtlichen Umgang mit Schul- und Kita-Schließungen kann im Bereich des KAV Brandenburg übertariflich ab sofort folgende Regelung umgesetzt werden:

Unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann bis zum 30. Juni 2020 unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung über den Wortlaut von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD hinaus erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden:

1. Tatsächliche Schließung bzw. Nicht-Öffnung einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kindertages-stätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o.ä.) oder Schule zur Eindämmung der Aus-breitung des neuartigen SARS-CoV-2.
2. Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
3. Eine vorrangig zu nutzende Möglichkeit des mobilen Arbeitens sowie die Möglichkeit, bestehende positive Salden von Arbeitszeitkonten infolge von Gleitzeitguthaben, Überstunden bzw. Mehrar-beit sowie bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren abzubauen, besteht nicht.
4. Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt wer-den.
5. Es stehen der Gewährung keine betrieblichen/dienstlichen Gründe entgegen.

Spid

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Antw:Corona Minusstunden Urlaub oder unbezahlte Freistellung
« Antwort #14 am: 20.03.2020 08:26 »
Und das steht jetzt in welchem Zusammenhang zum Thema?