Autor Thema: VBL Beitragserstattung = Steuererstattung  (Read 6022 times)

rtc

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VBL Beitragserstattung = Steuererstattung
« am: 07.03.2020 17:35 »
Hallo zusammen,

im alten Forum hatte ich in einem gleichnamigen Thread meinen Versuch dokumentiert, nach Beitragserstattung eines RZVK-Vertrags (da weniger als fünf Jahre im öffentlichen Dienst gewesen) die Steuern erstattet zu bekommen, die ich bei der Einzahlung auf die Arbeitgeberanteile zahlen musste. Diese verfallen ja ersatzlos bei einer Beitragserstattung, so dass man dann am Ende für nix Steuern bezahlt hat.

Zuerst hatte ich versucht, direkt bei der RZVK eine Bescheinigung über negative Renteneinkünfte zu erhalten. Die schaltete jedoch auf stur.

Mein zweiter Versuch war, trotz fehlender Bescheinigung der RZVK in Anlage R die Hinzurechnungsbeiträge in der Steuererklärung für das Jahr der Auszahlung als negative Renteneinkünfte anzugeben. Die Erfahrungen damit habe ich im alten Forum noch nicht geschildert.

Was passiert ist: Der sehr freundliche Sachbearbeiter beim Finanzamt bat per Brief um meine Telefonnummer.

Wir mussten einige Male telefonieren, da er erst als Beleg alle Lohnbescheinigungen mit Hinzurechnungsbeträgen haben wollte, und dann noch einen Beleg über die Auszahlung. Dafür habe ich eine Kopie des Kontoauszugs mit der Buchung und das Schreiben der RZVK zur Beitragserstattung geschickt.

Gestern ist mein Steuerbescheid für das Auszahlungsjahr gekommen und die Hinzurechnungsbeträge wurden tatsächlich anerkannt! Zwar als negativer Arbeitslohn statt negative Renteneinkünfte, aber das macht letztlich keinen Unterschied. Bei mir kamen gut 500 EUR Steuererstattung zusammen, das hat sich also wirklich gelohnt.

Wünsche allen, die es auch versuchen möchten, viel Glück!

LogiJöw

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Antw:VBL Beitragserstattung = Steuererstattung
« Antwort #1 am: 09.03.2020 19:32 »
Gute Info, danke  :)

Stempelritter

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Antw:VBL Beitragserstattung = Steuererstattung
« Antwort #2 am: 20.03.2020 05:09 »
Hallo rtc,

habe eine ähnliche Konstellation mit der VBL: Für wieviele Jahre hast du die Steuererstattung rückwirkend bekommen? Hattest du für diese Jahre bereits Steuererklärungen abgegeben?

Vielen Dank!

Isie

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Antw:VBL Beitragserstattung = Steuererstattung
« Antwort #3 am: 20.03.2020 10:45 »
Wegen des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips wird der Negativbetrag im Auszahlungsjahr berücksichtigt. Es werden nicht die alten Steuerjahre aufgerollt.

Stempelritter

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Antw:VBL Beitragserstattung = Steuererstattung
« Antwort #4 am: 21.03.2020 11:03 »
Wegen des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips wird der Negativbetrag im Auszahlungsjahr berücksichtigt. Es werden nicht die alten Steuerjahre aufgerollt.
D.h. es kommt nur auf das Auszahlungsjahr an? Also z.B. wenn man 2020 die Auszahlung der gesamten Eigenbeiträge vergangender Jahre erhält und zu diesen vergangenden Jahren bereits Einkommenssteuerbescheide erhalten hat, dann ist man hinsichtlich der o.g. Steuererstattung nicht schlechter gestellt als jemand, der zu besagten Jahren noch keine Einkommenssteuerbescheide erhalten hat?

Isie

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Antw:VBL Beitragserstattung = Steuererstattung
« Antwort #5 am: 21.03.2020 11:25 »
Ja, maßgebend ist das Kalenderjahr, in dem die Beiträge erstattet werden. Du musst aber nachweisen, in welcher Höhe die Beiträge in den betreffenden Jahren steuerpflichtiger Arbeitslohn waren. In Höhe des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Beiträge vermindert sich der steuerpflichtige Arbeitslohn des Auszahlungsjahres.

rtc

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Antw:VBL Beitragserstattung = Steuererstattung
« Antwort #6 am: 21.03.2020 12:29 »
Also, nochmal zusammenfassend:

Du machst das ganze für das Steuerjahr geltend, in dem die Auszahlung erfolgte. Wenn Du also z.B. am 15. April 2019 die Erstattung gutgeschrieben bekommst, dann gibst Du es in der Steuererklärung für 2019 an. Es spielt dabei keine Rolle, in welchen Jahren die Steuern gezahlt wurden. Die Steuerbescheide für die Jahre der Einzahlung müssen und können nicht rückwirkend korrigiert werden.

Allerdings musst Du das ganze belegen. Ich habe wie schon beschrieben folgende Belege eingereicht:

- Lohnbescheinigungen, bei denen die Hinzurechnungsbeträge ausgewiesen sind
- Schreiben der Kasse zur Erstattung
- Kontoauszug mit Gutschrift der Erstattung

Bitte beachte, dass Du möglicherweise nicht in jedem Jahr Steuern bezahlen musstest, weil der Freibetrag gemäß § 3 Nr. 56 EStG für das Jahr 2014 von 1% auf 2% erhöht wurde (und er wird jetzt weiter erhöht 2020 auf 3% und 2025 auf 4%). Also nicht wundern, wenn nicht in allen Jahren Hinzurechnungsbeträge vorhanden sind bzw. sich die Höhe gravierend unterscheidet.