Autor Thema: Fragen zu Minusstunden, Kurzarbeit Urlaub Bereichswechsel ect im TVÖD Klinik  (Read 2667 times)

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Hallo
ich wollte auch wenn es teilweise schon in anderen Posts angesprochen wurde nochmal ein paar bestimme Sachen ansprechen/anfragen.

Geht um Klinikangestelle im öD in Bayern (wo ist egal)

spezielle Abteilungen (in einer an ein Klinikum angeschlossene Reha Klinik) wurden geschlossen da dort die Patientenanzahl weggebrochen ist, bzw die Reha Abteilung geschlossen wurde.(betrifft unter anderem Ergos, Physios, Logos)

Die Kollegen wurden nach Hause geschickt mit der Info bestehende ÜS abzubauen und bis zu ner Woche Minusstunden zu fahren.

Hoffe das die Situation sich am Montag klären wird.

Wissenstand bis jetzt ist folgender:

Plusstunden können dafür abgezogen werden können

Minusstunden dürften eigentlich  nicht gefahren werden da kein Arbeitszeitkonto wie z.B. bei Krankenschwestern besteht sondern es sich um Verträge mit einer Regelarbeitszeit von 38,5 St handelt (Stichwort §615 Annahmeverzug)

Schreiben das ne Woche Minus möglich ist existiert von der Leitung und ist vom BR unterschrieben (geht eigentlich nicht mit §615?)

Bei Schwestern können Minus Stunden gefahren werden (Schichtplan)

AG darf nicht darauf bestehen das die AN ihren Jahresurlaub jetzt in die Zeit legen vorverlegen und zB alles im ersten Halbjahr wegnehmen müssen - Urlaub bleibt jedem frei

Aber was ist mit den Leuten wenn ihre Plusstunden aufgebraucht sind bzw mit denen die keine ÜS haben?

Kann jemand was oben steht "bestätigen" oder evtl richtig Stellen.

Wenns anders ist hilft jede Info

Unsere Info ist das bis jetzt Kurzarbeit im öD nicht so leicht möglich ist
Minus Stunden ohne Zeitkonto auch nicht gehen

Die Kollegen wollen arbeiten (auch in anderen Bereichen wenn dies nötig sein sollte)
Haben aber Bedenken das sie dann in die Corona Stationen "gesteckt" werden wo sonst jeder froh ist wenn er drum herum kommt und da evtl Personal fehlen könnte.

Wäre super wenn sich paar Antworten finden würden

Spid

  • Gast
Wenn der AN seine Arbeitsleistung anbietet und der AG sie nicht annimmt, gerät er grundsätzlich in Annahmeverzug. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann ein Arbeitszeitkonto sein - aber auch nur dann, wenn es dem AG die einseitige Disposition ausdrücklich gestattet und Minusstunden ausdrücklich zulässig sind und der AG ausdrücklich sein Direktionsrecht dazu nutzen darf, Minusstunden auf dieses Konto zu buchen und diese Vereinbarung zudem noch wirksam geschlossen wurde. Eine weitere Ausnahme besteht bei Schichtplänen, in denen der AG sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit ausübt. Minusstunden, die am Ende des Ausgleichszeitraums bestehen, gehen dabei zu Lasten des AG. Auch bereits veröffentlichte Schichtpläne kann der AG grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern.