Wenn der AN seine Arbeitsleistung anbietet und der AG sie nicht annimmt, gerät er grundsätzlich in Annahmeverzug. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann ein Arbeitszeitkonto sein - aber auch nur dann, wenn es dem AG die einseitige Disposition ausdrücklich gestattet und Minusstunden ausdrücklich zulässig sind und der AG ausdrücklich sein Direktionsrecht dazu nutzen darf, Minusstunden auf dieses Konto zu buchen und diese Vereinbarung zudem noch wirksam geschlossen wurde. Eine weitere Ausnahme besteht bei Schichtplänen, in denen der AG sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit ausübt. Minusstunden, die am Ende des Ausgleichszeitraums bestehen, gehen dabei zu Lasten des AG. Auch bereits veröffentlichte Schichtpläne kann der AG grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern.