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Arbeit trotz Freistellung
Spid:
Nein, kein theoretisches Geplänkel: bei einer einseitig erklärten widerruflichen Freistellung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen. Was angemessen ist, orientiert sich an §12 TzBfG. Zudem ist der Widerruf der Freistellung eindeutig gegenüber dem AN zu erklären. Wenn der TE freigestellt ist, muß der AG zunächst den Widerruf der Freistellung ausdrücklich erklären und den AN unter Wahrung einer angemessenen Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Solange ist der TE von der Arbeitsleistung befreit. Eine Freistellung ist immer „echt“, es gibt keine unechte Freistellung. Entweder die Arbeitspflicht ist durch Vereinbarung oder einseitige Erklärung suspendiert oder nicht.
Man hat kein Recht auf Freistellung, weil man einer Risikogruppe angehört. Es gehört zum normalen Lebensrisiko zu erkranken. Je nach Art der Tätigkeit besteht aber u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht, bei dem aber grundsätzlich auch die Hauptpflicht des AG suspendiert ist.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 22.03.2020 16:40 ---Nein, kein theoretisches Geplänkel:
--- End quote ---
Das theoretisches Geplänkel bezog sich auf unere Unwissenheit über den tatsächlichen Inhalt der sogenannte Freistellung, die ja offensichtlich einen Passus beinhaltete der die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit eröffnet.
Für mich persönlich ist es damit keine Freistellung, sondern nur eine Vereinbarung, dass man dem Arbeitsplatz fernbleiben darf.
--- Zitat --- bei einer einseitig erklärten widerruflichen Freistellung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen. Was angemessen ist, orientiert sich an §12 TzBfG. Zudem ist der Widerruf der Freistellung eindeutig gegenüber dem AN zu erklären. Wenn der TE freigestellt ist, muß der AG zunächst den Widerruf der Freistellung ausdrücklich erklären und den AN unter Wahrung einer angemessenen Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Solange ist der TE von der Arbeitsleistung befreit. Eine Freistellung ist immer „echt“, es gibt keine unechte Freistellung. Entweder die Arbeitspflicht ist durch Vereinbarung oder einseitige Erklärung suspendiert oder nicht.
--- End quote ---
Diese Form von Fristen scheinen bei der Fragestellung irrelevant zu sein, da in der Vereinbarung die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit eingeräumt wird.
--- Zitat ---Man hat kein Recht auf Freistellung, weil man einer Risikogruppe angehört. Es gehört zum normalen Lebensrisiko zu erkranken. Je nach Art der Tätigkeit besteht aber u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht, bei dem aber grundsätzlich auch die Hauptpflicht des AG suspendiert ist.
--- End quote ---
Danke für die Info.
Spid:
Eine Freistellung ist eine Freistellung ist eine Freistellung. Sie ist Bestandteil der Sachverhaltsschilderung und hat die geschilderten Folgen. Die Klärung der Möglichkeit der Telearbeit mit subalternem Führungspersonal steht dem in keinster Weise entgegen.
Isie:
Eine Sachverhaltsschilderung ist in einer Klausur eine Sachverhaltsschilderung. Im realen Leben hat eine Sachverhaltsschilderung manchmal nur eine vage Ähnlichkeit mit dem tatsächlichen Sachverhalt.
Spid:
Inwiefern sollte das erheblich sein? Und warum sollte man sich auf etwas anderes stützen als den geschilderten Sachverhalt?
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