Autor Thema: Arbeit trotz Freistellung  (Read 10258 times)

Anis11

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Arbeit trotz Freistellung
« am: 22.03.2020 13:38 »
Hallo,
ich wurde als Angehöriger einer Risikogruppe wegen Corona freigestellt.
Muss ich zu Hause arbeiten wenn meine Behörde mir Aufgaben überträgt?
(Listen bearbeiten; Bürgertelefon etc.) Homeoffice wurde nicht vereinbart und technisch nicht eingerichtet (kein Laptop oder VPN Zugang vorhanden) Danke für euere Antworten

Spid

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #1 am: 22.03.2020 13:51 »
Solange man freigestellt ist, besteht auch keine Arbeitspflicht.

Anis11

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #2 am: 22.03.2020 14:04 »
Danke Spid. Gibt es dazu auch eine gesetzliche Grundlage oder ist es im TVöD geregelt?

Spid

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #3 am: 22.03.2020 14:16 »
Die Freistellung ist doch die explizite Entbindung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Der Fortfall der Arbeitspflicht ist Wesensmerkmal der Freistellung - ohne diesen Fortfall ist es keine Freistellung.

Lars73

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #4 am: 22.03.2020 14:16 »
Es ergibt sich aus der Freistellungsvereinbarung oder -anordnung. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber seine Anordnung nicht zu arbeiten aufheben oder abändern.

WasDennNun

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #5 am: 22.03.2020 14:18 »
Die Freistellung ist doch eine freiwillige Maßnahme des AGs, oder?

Anis11

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #6 am: 22.03.2020 14:39 »
In der Vereinbarung steht nur, dass die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit mit dem Vorgesetzten geklärt werden soll. Da ich auf wichtige Programm jedoch nicht zugreifen kann, sind die Möglichkeiten doch sehr eingeschränkt.

WasDennNun

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #7 am: 22.03.2020 15:40 »
Na, dann kann man dir ja arbeit für zuhause zu weisen, wo ist das Problem?

Spid

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #8 am: 22.03.2020 15:50 »
Wenn der TE freigestellt ist, kann ihm keine Arbeit zugewiesen werden. Arbeit und Freistellung geht ebensowenig wie Arbeit und Urlaub.

WasDennNun

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #9 am: 22.03.2020 16:10 »
Dann kann dein AG die Freistellung aufheben und dir dann Arbeit aufgeben.
Allerdings hat er ja in der Vereinbarung vereinbart, dass die Möglichkeit der Teleheimarbeit besteht, insofern könnte es ja durchaus sein, dass es keine echte Freistellung ist.
Aber so what, theoretisches geplänkel.

@Anis
Was willst du? Dich dagegen wehren, dass dein AG dich zu hause arbeiten lässt?

Dann sollte der AG die Freistellung aufkündigen und dich halt wieder in die Arbeit holen - natürlich so, dass im Büro kein Risiko besteht.  oder es dir freistellen unbezahlten Urlaub zu machen.

@All Oder hat man ein Anrecht auf Freistellung, wenn man eine Angehöriger einer Risikogruppe ist?

Spid

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #10 am: 22.03.2020 16:40 »
Nein, kein theoretisches Geplänkel: bei einer einseitig erklärten widerruflichen Freistellung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen. Was angemessen ist, orientiert sich an §12 TzBfG. Zudem ist der Widerruf der Freistellung eindeutig gegenüber dem AN zu erklären. Wenn der TE freigestellt ist, muß der AG zunächst den Widerruf der Freistellung ausdrücklich erklären und den AN unter Wahrung einer angemessenen Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Solange ist der TE von der Arbeitsleistung befreit. Eine Freistellung ist immer „echt“, es gibt keine unechte Freistellung. Entweder die Arbeitspflicht ist durch Vereinbarung oder einseitige Erklärung suspendiert oder nicht.

Man hat kein Recht auf Freistellung, weil man einer Risikogruppe angehört. Es gehört zum normalen Lebensrisiko zu erkranken. Je nach Art der Tätigkeit besteht aber u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht, bei dem aber grundsätzlich auch die Hauptpflicht des AG suspendiert ist.

WasDennNun

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #11 am: 22.03.2020 17:26 »
Nein, kein theoretisches Geplänkel:
Das theoretisches Geplänkel bezog sich auf unere Unwissenheit über den tatsächlichen Inhalt der sogenannte Freistellung, die ja offensichtlich einen Passus beinhaltete der die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit eröffnet.
Für mich persönlich ist es damit keine Freistellung, sondern nur eine Vereinbarung, dass man dem Arbeitsplatz fernbleiben darf.
Zitat
bei einer einseitig erklärten widerruflichen Freistellung hat der AG dem AN eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen. Was angemessen ist, orientiert sich an §12 TzBfG. Zudem ist der Widerruf der Freistellung eindeutig gegenüber dem AN zu erklären. Wenn der TE freigestellt ist, muß der AG zunächst den Widerruf der Freistellung ausdrücklich erklären und den AN unter Wahrung einer angemessenen Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Solange ist der TE von der Arbeitsleistung befreit. Eine Freistellung ist immer „echt“, es gibt keine unechte Freistellung. Entweder die Arbeitspflicht ist durch Vereinbarung oder einseitige Erklärung suspendiert oder nicht.
Diese Form von Fristen scheinen bei der Fragestellung irrelevant zu sein, da in der Vereinbarung die Möglichkeit zur Leistung von Teleheimarbeit eingeräumt wird.
Zitat
Man hat kein Recht auf Freistellung, weil man einer Risikogruppe angehört. Es gehört zum normalen Lebensrisiko zu erkranken. Je nach Art der Tätigkeit besteht aber u.U. ein Leistungsverweigerungsrecht, bei dem aber grundsätzlich auch die Hauptpflicht des AG suspendiert ist.
Danke für die Info.

Spid

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #12 am: 22.03.2020 17:33 »
Eine Freistellung ist eine Freistellung ist eine Freistellung. Sie ist Bestandteil der Sachverhaltsschilderung und hat die geschilderten Folgen. Die Klärung der Möglichkeit der Telearbeit mit subalternem Führungspersonal steht dem in keinster Weise entgegen.

Isie

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #13 am: 22.03.2020 17:54 »
Eine Sachverhaltsschilderung ist in einer Klausur eine Sachverhaltsschilderung. Im realen Leben hat eine Sachverhaltsschilderung manchmal nur eine vage Ähnlichkeit mit dem tatsächlichen Sachverhalt.

Spid

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Antw:Arbeit trotz Freistellung
« Antwort #14 am: 22.03.2020 17:58 »
Inwiefern sollte das erheblich sein? Und warum sollte man sich auf etwas anderes stützen als den geschilderten Sachverhalt?