Autor Thema: Sonderformen der Arbeit  (Read 3115 times)

Texter

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Sonderformen der Arbeit
« am: 24.03.2020 08:29 »
Hallo zusammen,

ich habe ein paar Fragen zum Thema Sonderformen der Arbeit:


1. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag (5 Tage Woche) verteilt wird, können trotzdem Überstunden für Samstag und Sonntag angeordnet werden?

2. Muss der Urlaubsanspruch unter Umständen neu berechnet werden oder bezieht sich § 26 auch nur auf die regelmäßige Arbeitszeit?

3. Nummer 1. gilt vermutlich auch für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst, oder?

4. Wie sieht es hier mit dem Urlaub aus?

4. Rufbereitschaft: Telefonische Einsätze werden addiert und dann gerundet. Betrachtet man hier bei einer Rufbereitschaft am Wochenende nur einen Zeitraum von 24 Stunden (bspw. alle Einsätze am Samstag werden addiert und dann aufgerundet) oder das gesamte Wochenende?


Spid

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Antw:Sonderformen der Arbeit
« Antwort #1 am: 24.03.2020 09:15 »
1. Ja
2. Ersteres
3. Ja
4. Rufbereitschaft ist Freizeit, Bereitschaft Arbeitszeit; nur die Lage der Arbeitszeit hat ggfs. Einfluß auf den Urlaub
5. Die Rundung erfolgt jeweils nach 24 Stunden, wenn die Rufbereitschaft insgesamt länger als 24 Stunden ist.

Texter

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Antw:Sonderformen der Arbeit
« Antwort #2 am: 25.03.2020 18:15 »
4. Rufbereitschaft ist Freizeit, Bereitschaft Arbeitszeit; nur die Lage der Arbeitszeit hat ggfs. Einfluß auf den Urlaub

Wenn also bei einer 5 Tage Woche am 6 oder 7 Tag Rufbereitschaft angeordnet wurde, ändert sich erstmal nichts. Falls es zu einem Einsatz kommt, könnte sich etwas ändern.

Eine weitere Frage zu den Überstunden:

Für einen Samstag werden montags 8 Überstunden angeordnet. Freitags fällt der Grund für die Anordnung weg und die Überstunden müssen nicht geleistet werden. Muss trotzdem gezahlt werden?


Spid

  • Gast
Antw:Sonderformen der Arbeit
« Antwort #3 am: 25.03.2020 19:17 »
Wenn der AN seine Arbeitskraft anbietet und der AG sie nicht annimmt, sind die Arbeitsstunden zu vergüten. Um zumindest Überstundenzuschläge zu sparen, sei dem AG aber geraten, den AN ausdrücklich nach Hause zu schicken bzw.  ausdrücklich den Annahmeverzug zu erklären und ihn an der Arbeitsaufnahme zu hindern. Voraussetzung für Überstundenzuschläge ist nämlich, daß sie tatsächlich geleistet wurden.