Mehrarbeitsvergütung fällt nur an, wenn sie wirksam, also durch Beteiligung des Personalrats, angeordnet wurde. Anspruch auf Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten entsteht unabhängig von jenem auf Mehrarbeitsvergütung, kann also u. U. on top gezahlt werden müssen.
Was netto übrig bleibt, ist abhängig von Deinen persönlichen Verhältnissen. Mindestens werden es rd. 50% sein, vermutlich eher ca. 2/3.