Autor Thema: Regelung des Arbeitgebers -  (Read 1505 times)

Sabr

  • Gast
Regelung des Arbeitgebers -
« am: 29.03.2020 14:16 »
Hallo Tvödler,

wir befinden uns aktuell in einer Zeit in der ich das Gefühl habe, dass die Arbeitgeber mit der Angst der Mitarbeitern spielen und zum Teils Sachen durchboxen was gar nicht rechtens ist...

Mein Arbeitgeber hat die Regelung 50% geht arbeiten 50% bleibt daheim eingeführt, dies im Wechsel.

In der Woche in der ich daheim bleiben soll : 3 Tage (Urlaub oder Zeitabbau - Minuskontoaufbau) / 2 Tage geschenkt
Ich bin zu 100% der Meinung, dass das mit 615 BGB nicht vereinbar ist, da der Arbeitgeber in Annahmeverzug ist.

Da auch einige schon Ihren Jahresurlaub geplant haben, ist auch eine Stornierung nicht möglich = wer keine massigen Überstunden hat wird dreckig in die Minuszone rutschen.

Seitens des Personalrats ist die Unterstützung eher bei 0. Es wird alle wir sollen froh sein, dass wir nicht in Kurzarbeit gehen kommuniziert (es wird mit der Angst gespielt). Wir sollen uns einen Anwalt nehmen wenn wir nicht damit einverstanden sind.... (Rechtschutz Beruf besteht)

Über einen Austausch würde ich mich sehr freuen.  8)


















Spid

  • Gast
Antw:Regelung des Arbeitgebers -
« Antwort #1 am: 29.03.2020 14:20 »
Wenn die einzelvertragliche Vereinbarung oder Dienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto dem AG kein entsprechendes Zugriffsrecht auf dort gesammelte Stunden bzw. die Möglichkeit zu durch ihn angeordneten Minusstunden einräumt, gerät der AG in Annahmeverzug, wenn Du ihm ausdrücklich Deine Arbeitskraft anbietest und er sie nicht annimmt.

Sabr

  • Gast
Antw:Regelung des Arbeitgebers -
« Antwort #2 am: 29.03.2020 14:23 »
Hi Spid,

danke für deinen Einsatz hier im Forum und du hast mir auch damals bei der EGO Regelung gut geholfen :).

Mein AG erlaubt ein Rutschen ins Minus normalerweise bis max. 40 Stunden.

Meine Arbeit wird nicht angenommen und Home Office wird mir nicht angeboten.
Seitens Personalrat gibts keine Rückendeckung...

Spid

  • Gast
Antw:Regelung des Arbeitgebers -
« Antwort #3 am: 29.03.2020 14:35 »
Maßgeblich ist nicht, was der AG "erlaubt", sondern was die Dienstvereinbarung/einzelvertragliche Vereinbarung dazu regelt - und zwar nicht nur hinsichtlich des Umfangs, sondern auch dahingehend, wer in welcher Form darüber verfügen darf. Für Minusstunden auf Veranlassung des AG bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung in der jeweiliegen Vereinbarung. Teile dem AG schriftlich mit, daß Du bereit bist, Deine Arbeitskraft im vertraglich vereinbarten Umfang zu erbringen und daß Du ein Handeln des AG dahingehend, daß er sie nicht in diesem Maße annimmt, als Annahmeverzug ansiehst.